14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 11557

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.04.2011

Kündigung einer Justi­z­an­ge­stellten wegen Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses unwirksamZunächst ausgesprochene Abmahnung macht spätere Kündigung mangels neuer Tatsachen unzulässig

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Justi­z­an­ge­stellten wegen Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses für unwirksam erklärt. Eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses an sich wäre zwar möglich gewesen. Da das Land jedoch wegen des Fehlverhaltens zunächst nur eine Abmahnung aussprach, war die Kündigung nach einer späteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung mangels neuer Tatsachen nicht mehr zulässig.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeitnehmerin vom Land Brandenburg als Justi­z­an­ge­stellte im Amtsgericht Perleberg beschäftigt und war dort u. a. für die Bearbeitung straf­recht­licher Ermitt­lungs­ver­fahren zuständig. Sie teilte im Jahr 2007 der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht Perleberg tätig war, den Inhalt eines Durch­su­chungs­be­schlusses mit. Das beklagte Land erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeits­ver­hältnis fort.

Land kündigt Angestellten aufgrund der Verurteilung zur Freiheitsstrafe auf Bewährung

Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses und einer besonderen Geheim­hal­tungs­pflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Land hatte zuvor auf Kündigungsrecht verzichtet – Spätere Kündigung unwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Kündigungen für unwirksam gehalten. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeits­ver­hältnis aufzulösen. Das beklagte Land habe jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen stützen könnten, hätten nicht vorgelegen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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