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Dokument-Nr. 11202

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Urteil24.02.2011Bundesarbeitsgericht2 AZR 636/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 105Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 105
  • NZA 2011, 1087Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2011, Seite: 1087
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil20.01.2009, 5 Sa 270/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.02.2011

BAG: Keine Kündigung wegen Arbeits­ver­wei­gerung aus GlaubensgründenArbeitsgeber muss zunächst prüfen, ob Betrieb andere Tätigkeit bietet, die mit Religi­o­ns­an­sichten des Arbeitnehmers vereinbar ist

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keiten bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Fall ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als „Ladenhilfe“ beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis.

Arbeitnehmer muss religiöse Gründe genau aufzeigen, die ihn an Ausführung seiner Tätigkeiten hindern

Das Bundes­a­r­beits­gericht hob die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Schleswig-Holstein auf, das die - ordentliche - Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses für wirksam erachtet hat. Das Bundes­a­r­beits­gericht führte aus, dass ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzel­han­delsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen muss, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religi­o­ns­be­dingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

Bundes­a­r­beits­gericht weist Sache zur weiteren Klärung zurück ans Landes­a­r­beits­gericht

Die Revision des Klägers führte zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Geträn­ke­ab­teilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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