21.11.2024
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Arbeitsgericht Bochum Urteil08.07.2010

"Jesus hat Sie lieb" – Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters unwirksamUnter­neh­me­rische Freiheit des Arbeitgebers hat hinter Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit des Mitarbeiters zurückzutreten

Die Kündigung eines Call-Center Mitarbeiters, der Kunden am Telefon mit den Worten "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag" verabschiedet, ist unwirksam. Der Mitarbeiter genießt den grund­recht­lichen Schutz der Religi­o­ns­freiheit, sodass die unter­neh­me­rische Freiheit des Arbeitgebers hinter die Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit des Mitarbeiters zurückzutreten hat. Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls steht seit dem Jahre 2004 bei der Beklagten in deren Call-Center als so genannter Telefonagent in einem Arbeits­ver­hältnis. Der Kläger ist tief religiös und beendet jedenfalls seit Januar 2010 die telefonisch geführten Kundengespräche mit der Verab­schie­dungs­formel „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“. Bei Beanstandungen der verwendeten Schlussformel berief sich der Kläger auf seine religiösen Überzeugungen. Nach Beteiligung des bei ihr bestehenden Betriebsrates kündigte die Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht.

Mitarbeiter hält Kündigung für unwirksam und reicht Kündi­gungs­schutzklage ein

Hiergegen richtet sich die beim Arbeitsgericht Bochum eingereichte Kündi­gungs­schutzklage. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er lediglich versuche, sowohl seinen religiösen Verpflichtungen als auch seine arbeits­ver­trag­lichen Verpflichtungen nachzukommen. Kunden­be­schwerden habe es auch nicht gegeben. Dem hat die Beklagte entgegen gehalten, die Glaubens­be­zeu­gungen berechtigten den Kläger nicht dazu, sich den Arbeits­an­wei­sungen der Beklagten beharrlich zu widersetzen.

Mitarbeiter genießt Grund­recht­schutz der Glaubens­freiheit

Das Arbeitsgericht Bochum gab der Klage statt. Es hat zunächst angenommen, dass die Kündigung bereits unwirksam war, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass der Betriebsrat vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Die Kündigung sei aber auch deswegen unwirksam, weil die unter­neh­me­rische Freiheit der Arbeitgeberin hinter die Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit des Klägers zurückzutreten habe. Der Kläger genieße den Grund­recht­schutz des Art. 4 GG.

Die Arbeitgeberin hat bereits Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online.

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