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- MDR 2021, 1272Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1272
- NJW 2021, 3138Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 3138
- NZA 2021, 1178Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2021, Seite: 1178
- Arbeitsgericht Leipzig, Urteil05.12.2019, 6 Ca 1500/19
- Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil25.11.2020, 5 Sa 128/20
Bundesarbeitsgericht Urteil20.05.2021
BAG: Entblößen der Genitalien eines Kollegen stellt wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers darVorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung
Entblößt ein Arbeitnehmer die Genitalien eines Kollegen, so stellt dies an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. Durch dieses Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nachtschicht im Mai 2019 in einem sächsischen Werk eines Automobilherstellers zog ein Arbeitnehmer einem als Leiharbeitnehmer beschäftigten Kollegen unvermittelt mit beiden Händen die Arbeits- und Unterhose herunter, wodurch seine Genitalien entblößt wurden. Der Leiharbeitnehmer war den Blicken und dem Gelächter mehrerer Arbeitskollegen ausgesetzt. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens fristlos. Dagegen richtete sich dessen Kündigungsschutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Leipzig als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen hielten die Kündigung für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung der Arbeitgeberin.
Erhebliche Pflichtverletzung durch Entblößen der Genitalien eines Kollegen
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Das Entblößen der Genitalien eines Arbeitskollegen sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer habe seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin erheblich verletzt. Die Arbeitgeberin habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer mit den im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern respektvoll und gedeihlich zusammenarbeiten. Sie sei nach § 12 Abs. 1 und 3 AGG verpflichtet, auch diese vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Das absichtliche Entblößen der Genitalien eines Kollegen könne eine sexuelle Belästigung darstellen. Zudem stelle das Verhalten einen erheblichen und entwürdigenden Eingriff in die Intimsphäre und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Zurückweisung des Falls zwecks Prüfung der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zwecks Prüfung, ob die fristlose Kündigung im Einzelfall verhältnismäßig ist, zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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