21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31049

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Urteil20.05.2021Bundesarbeitsgericht2 AZR 596/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 1272Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 1272
  • NJW 2021, 3138Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 3138
  • NZA 2021, 1178Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2021, Seite: 1178
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Leipzig, Urteil05.12.2019, 6 Ca 1500/19
  • Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil25.11.2020, 5 Sa 128/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.05.2021

BAG: Entblößen der Genitalien eines Kollegen stellt wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers darVorliegen einer erheblichen Pflicht­ver­letzung

Entblößt ein Arbeitnehmer die Genitalien eines Kollegen, so stellt dies an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar. Durch dieses Verhalten verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten erheblich. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nachtschicht im Mai 2019 in einem sächsischen Werk eines Automo­bil­her­stellers zog ein Arbeitnehmer einem als Leiha­r­beit­nehmer beschäftigten Kollegen unvermittelt mit beiden Händen die Arbeits- und Unterhose herunter, wodurch seine Genitalien entblößt wurden. Der Leiha­r­beit­nehmer war den Blicken und dem Gelächter mehrerer Arbeitskollegen ausgesetzt. Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens fristlos. Dagegen richtete sich dessen Kündi­gungs­schutzklage. Sowohl das Arbeitsgericht Leipzig als auch das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen hielten die Kündigung für unwirksam. Dagegen richtete sich die Berufung der Arbeitgeberin.

Erhebliche Pflicht­ver­letzung durch Entblößen der Genitalien eines Kollegen

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin. Das Entblößen der Genitalien eines Arbeitskollegen sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Der Arbeitnehmer habe seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin erheblich verletzt. Die Arbeitgeberin habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer mit den im Betrieb eingesetzten Leiha­r­beit­nehmern respektvoll und gedeihlich zusam­me­n­a­r­beiten. Sie sei nach § 12 Abs. 1 und 3 AGG verpflichtet, auch diese vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Das absichtliche Entblößen der Genitalien eines Kollegen könne eine sexuelle Belästigung darstellen. Zudem stelle das Verhalten einen erheblichen und entwürdigenden Eingriff in die Intimsphäre und damit eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dar.

Zurückweisung des Falls zwecks Prüfung der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies den Fall an das Landes­a­r­beits­gericht zwecks Prüfung, ob die fristlose Kündigung im Einzelfall verhältnismäßig ist, zurück.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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