18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Arbeitsgericht Siegburg Urteil11.02.2021

Fristlose Kündigung nach Einsperren eines Kollegen auf ToiletteKollege musste zur Befreiung Tür eintreten

Sperrt ein Arbeitnehmer einen Kollegen auf der Toilette ein und muss der Kollege daraufhin die Tür eintreten, um sich zu befreien, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2020 entschloss sich ein Lagerist einen Kollegen auf Toilette einzusperren. Dazu schob er unter der Toilettentür ein Blatt hindurch und stieß mit einem Gegenstand den Toilet­ten­sch­lüssel aus dem Schloss. Der Schlüssel fiel auf das Blatt, welches durch den Lagerist weggezogen wurde. Zwischen den Mitarbeiterin kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten. Der Kollege musste sich schließlich durch das Eintreten der Tür befreien. Nachdem die Arbeitgeberin von dem Vorfall erfuhr, kündigte sie den Lagerist fristlos. Dagegen richtete sich seine Kündi­gungs­schutzklage.

Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Freiheits­be­raubung und erzwungener Türbeschädigung

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Ein wichtiger Kündigungsgrund sei darin zu sehen, dass der Kläger den Kollegen auf Toilette einsperrte. Dadurch habe er seinem Kollegen zumindest zeitweise die Freiheit beraubt. Ob das Verhalten strafbar ist, spiele dabei keine Rolle. Entscheidend sei, dass das Vertrau­ens­ver­hältnis zerstört wurde. Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund liege darin, dass der Kläger durch das Einsperren des Kollegen diesen zur Beschädigung der Tür veranlasst habe. Das Verhalten des Kollegen sei dem Kläger vollumfänglich zuzurechnen.

Interesse an sofortiger Beendigung des Arbeits­ver­hältnis überwiegt

Das Interessen an der sofortigen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses überwiege das Forts­et­zungs­in­teresse des Klägers, so das Arbeitsgericht. Es sei zu beachten, dass der Kläger noch kein Jahr bei der Beklagten arbeitete und zudem noch jung war. Gegen den Kläger habe zudem gesprochen, dass es wiederholt zu Streitigkeiten mit dem Kollegen kam und dass er den Vorfall der Beklagten nicht freiwillig meldete und den entstandenen Schaden nicht ersetzte.

Keine Abmahnung erforderlich

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte es duldet, dass der Kläger einen Kollegen auf der Toilette einsperrt und dort so lange eingeschlossen lässt, bis dieser die Tür eintritt, um die Toilette verlassen zu können.

Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil30556

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI