21.11.2024
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Dokument-Nr. 30645

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Bundesarbeitsgericht Beschluss28.07.2021

Bundes­arbeits­gericht setzt Entscheidung über Nachtzuschlag bis zum EuGH-Urteil ausVorab­ent­schei­dungs­er­suchen bereits vor dem EuGH anhängig

Ein Rechtsstreit kann in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt wer-den, wenn entscheidungs­erheblich ist, wie Unionsrecht auszulegen ist, und zu dieser Frage bereits ein Vorab­entscheidungs­verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht mit Beschluss klagestellt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Süßwa­ren­in­dustrie. Der Kläger versieht bei ihr Nacht-arbeit im Rahmen von Wechsel­schicht­arbeit. Die Parteien sind an den Bundes­man­tel­ta­rif­vertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwa­ren­in­dustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) gebunden. Der BMTV bestimmt, dass für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechsel­schicht­arbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 bis 06.00 Uhr fällt, ein Zuschlag von 15 % je Stunde zu zahlen ist. Für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechsel­schicht­arbeit, die regelmäßig länger als 14 Tage überwiegend in die Nachtzeit von 22:00 bis 06.00 Uhr fällt, ist ein Zuschlag von 20 % je Stunde geschuldet. Sonstige Nachtarbeit ist mit zusätzlich 60 % je Stunde zu vergüten.

Kläger verlangt höhere Zuschläge

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die von ihm in der Nachtzeit er-brachten Arbeitsstunden eine höhere als die bereits geleistete Vergütung. Er ist der Auffassung, die Regelungen im BMTV zu den Zuschlägen für Nachtarbeit in Schichtarbeit und Wechsel­schicht­arbeit verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und den unions­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Arbeit zur Nachtzeit werde in unter­schied­licher Höhe vergütet. Andere Umstände als der Gesund­heits­schutz könnten höhere Zuschläge nicht rechtfertigen. Er habe deshalb Anspruch auf die Zuschläge von 60 % je Stunde für sonstige Nachtarbeit.

Arbeitgeberin hält tarif­ver­tragliche Bestimmungen für wirksam

Die Beklagte ist der Ansicht, die tarif­ver­trag­lichen Bestimmungen seien wirksam. Die allenfalls mittelbar an die Grundrechte gebundenen Tarif­ver­trags­parteien hätten den ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zukommenden weiten Gestaltungs- und Beurtei­lungs­spielraum eingehalten. Der Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit solle nicht nur die Erschwernis für die Arbeit in der Nacht ausgleichen, sondern diene auch dem Schutz der Freizeit der Arbeitnehmer. Eine sog. Anpassung nach oben erweitere den Kostenrahmen der Beklagten in unzumutbarem Umfang. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen bereits beim EuGH anhängig

Das Bundes­a­r­beits­gericht setzt den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO aus, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland u.a.] entschieden hat. Diese beiden Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen sind in zwei von fast 400 vor dem Zehnten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts anhängigen Revisi­ons­ver­fahren ergangen, in denen es um die Höhe tariflicher Zuschläge für Arbeitsstunden geht, die in Nachtschichten geleistet werden. Entschei­dungs­er­heblich sind Fragen der Auslegung von Unionsrecht. Der Senat hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung über diese Fragen ersucht (BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 332/20 (A) - und - 10 AZR 333/20 (A) -, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-257/21 - und - C-258/21 - [Coca-Cola European Partners Deutschland u.a.]). Sie stellen sich in gleicher Weise in dem geführten Rechtsstreit.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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