18.10.2024
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Dokument-Nr. 31463

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.02.2022

Tarifliche Freistel­lungstage und krank­heits­be­dingte Arbeits­un­fä­higkeitAnspruch auf Freistel­lungstage besteht bei krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeit fort

Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistel­lungstag arbeitsunfähig erkrankt ist.

Die Parteien sind an den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektro­in­dustrie Nordrhein-Westfalens vom 8. November 2018 (MTV) und den Tarifvertrag Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektro­in­dustrie Nordrhein-Westfalens vom 14. Februar 2018 (TV T-ZUG) gebunden. Der MTV eröffnet bestimmten Arbeit­neh­mer­gruppen die Möglichkeit, statt des Zusatzgelds nach dem TV T-ZUG bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Der Kläger wählte für das Jahr 2019 den Anspruch auf Freistel­lungstage. An zwei der festgelegten freien Tage war er arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lehnte eine Nachgewährung ab.

Arbeitnehmer forderte bezahlte Freistellung

Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt verlangt festzustellen, dass ihm für das Jahr 2019 noch eine bezahlte Freistellung im Umfang von zwei Arbeitstagen zusteht. Er hat gemeint, dieser Anspruch sei durch die bloße Festlegung von freien Tagen nicht erfüllt worden. Vielmehr müsse die freie Zeit tatsächlich nutzbar sein. Eine krank­heits­be­dingte Arbeitsunfähigkeit stehe dem entgegen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Anspruch sei bereits dadurch erfüllt, dass sie die freien Tage festgelegt und den Kläger von der Verpflichtung entbunden habe, die Arbeitsleistung zu erbringen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat dem Feststel­lungs­antrag stattgegeben.

BAG: Anspruch auf Freistellung noch zu erfüllen

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Auslegung des MTV ergibt, dass der Anspruch auf Freistellung an Tagen krank­heits­be­dingter Arbeits­un­fä­higkeit nicht erfüllt werden kann. Er besteht als originärer Erfül­lungs­an­spruch fort und ist grundsätzlich nicht auf das Kalenderjahr befristet. Nur dann, wenn die Gewährung von Freistel­lungstagen aus perso­nen­be­dingten Gründen - z.B. wegen einer langandauernden Erkrankung - im gesamten (restlichen) Kalenderjahr nicht möglich ist, geht der Freistel­lungs­an­spruch unter. In einem solchen Fall lebt nach § 25.3 MTV im Umfang der nicht realisierten Freistel­lungstage der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld wieder auf.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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