18.10.2024
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Dokument-Nr. 19184

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Urteil18.11.2014Bundesarbeitsgericht1 AZR 257/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1548Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1548
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil07.11.2012, 12 Sa 654/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.11.2014

Frage des Arbeitgebers nach Gewerk­schafts­zu­gehörigkeit der Arbeitnehmer schränkt Koalitions­betätigungs­freiheit der Gewerkschaft unzulässig einArbeitgeber ist zumindest in Arbeitskampf-Situation nicht zur Frage nach der Gewerk­schafts­zu­gehörigkeit berechtigt

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitions­betätigungs­freiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls - die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) - ist Mitglied der dbb tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeit­ge­ber­verband Bayern e.V. (KAV Bayern) an. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden "Tarifvertrag Nahver­kehrs­be­triebe Bayern". Nach deren Kündigungen und zunächst gemeinsam geführten Verhandlungen erzielte ver.di mit dem KAV Bayern am 20. August 2010 eine Einigung. Die dbb tarifunion erklärte die Verhandlungen am 25. August 2010 für gescheitert und kündigte die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen an. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Arbeitgeberin die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied in der GDL ist oder nicht. Die GDL hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koali­ti­o­ns­freiheit und sei generell unzulässig.

Frage­bo­ge­n­aktion beeinträchtigt kollektive Koali­ti­o­ns­freiheit der GDL

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihm mit Einschränkungen entsprochen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Antrag insgesamt abgewiesen. Zwar beeinträchtigt die Frage­bo­ge­n­aktion die kollektive Koali­ti­o­ns­freiheit der GDL. Art. 9 Abs. 3 GG schützt als koali­ti­o­ns­mäßige Betätigung den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeits­kampf­maß­nahmen. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitglie­der­be­stands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarif­aus­ein­an­der­setzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhand­lungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.

Umfassender Unter­las­sungs­antrag der GDL hier aus delikts­recht­lichen Gründen dennoch erfolglos

Umfassender Unter­las­sungs­antrag der GDL hier aus delikts­recht­lichen Gründen dennoch erfolglos

Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallge­stal­tungen umfassende Unter­las­sungs­antrag der GDL aus delikts­recht­lichen Gründen keinen Erfolg. Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unter­las­sungs­anträge der GDL waren aus verfah­rens­recht­lichen Gründen abzuweisen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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