18.10.2024
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Dokument-Nr. 28329

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Urteil21.01.2020Bundesarbeitsgericht1 AZR 149/19 und 1 AZR 295/19
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2019 - 12 Sa 631/18 - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2019 - 6 Sa 70/19
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.01.2020

Kabinenpersonal von Air Berlin hat keinen Anspruch auf Nachteils­aus­gleichBAG verneint Zahlungen für Kabinenpersonal

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die infolge der Einstellung der unter­neh­me­rischen Tätigkeit der insolventen Flugge­sell­schaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinen­per­sonals keinen Anspruch auf Nachteils­aus­gleich haben.

Den Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Kabinenpersonal der Air Berlin war auf der Grundlage eines mit ver.di geschlossenen Tarifvertrags (TVPV) die Perso­na­l­ver­tretung Kabine errichtet. Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleich zu zahlen, wenn eine geplante Betrie­b­s­än­derung durchgeführt wird, ohne dass über sie ein Inter­es­se­n­aus­gleich mit der Perso­na­l­ver­tretung Kabine versucht wurde, und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden.

Flugbe­glei­te­rinnen verlangen Gewährung eines Nachteils­aus­gleichs

Anfang Oktober 2017 unterrichtete Air Berlin die Perso­na­l­ver­tretung Kabine über die geplante Stilllegung des Geschäfts­be­triebs zum 31. Januar 2018. Nachdem die Verhandlungen über den Abschluss eines Inter­es­se­n­aus­gleichs erfolgslos blieben, rief Air Berlin die Einigungsstelle an. Diese erklärte sich am 10. Januar 2018 für unzuständig. Ende Januar 2018 kündigte der Insol­venz­ver­walter den im Kabinenbereich Beschäftigten betriebsbedingt. Mit ihren Klagen verlangten die vormals als Flugbe­glei­te­rinnen tätigen Klägerinnen die Gewährung eines Nachteils­aus­gleichs. Sie machten geltend, dass die Betrie­b­s­än­derung in Form der Stilllegung des Flugbetriebs bereits mit den Ende November 2017 erfolgten Kündigungen der Piloten durchgeführt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei der Inter­es­se­n­aus­gleich mit der Perso­na­l­ver­tretung Kabine noch nicht hinreichend versucht gewesen.

Revisionen vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos

Die Vorinstanzen wiesen die Klagen ab. Die Revisionen hatten vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­lichen Verhand­lungs­an­spruchs. Dieser bezieht sich ausschließlich auf kabinen­per­so­nal­be­zogene Maßnahmen. Das folgt aus einem geset­zes­kon­formen Verständnis des tariflich geregelten Betei­li­gungs­rechts der Perso­na­l­ver­tretung Kabine. Der TVPV gilt nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal. Könnte die für diese Gruppe errichtete Perso­na­l­ver­tretung einen Sachverhalt gestalten, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungs­be­reichs­be­zogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betrie­bs­ver­fas­sungs­rechtliche Fragen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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