21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18227

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Beschluss10.11.2009Bundesarbeitsgericht1 ABR 54/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AA 2010, 65Zeitschrift: Arbeitsrecht aktiv (AA), Jahrgang: 2010, Seite: 65
  • ArbR 2010, 75Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2010, Seite: 75
  • ArbRB 2010, 78Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2010, Seite: 78
  • AuA 2011, 121Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2011, Seite: 121
  • AuR 2010, 226Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 2010, Seite: 226
  • BB 2010, 308Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 308
  • DB 2010, 454Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2010, Seite: 454
  • FA 2010, 124Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2010, Seite: 124
  • GmbHR 2010, 138Zeitschrift: GmbH-Rundschau (GmbHR), Jahrgang: 2010, Seite: 138
  • NJW-Spezial 2010, 116 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinbrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 116, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinbrück
  • NZA-RR 2010, 301Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 301
  • ZTR 2010, 214Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2010, Seite: 214
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss24.10.2007, 6 BV 32/07
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss23.04.2008, 10 TaBV 131/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss10.11.2009

Um- und Ankleide auffälliger Arbeitskleidung gehört zur ArbeitszeitVoraussetzung ist Fremdnützigkeit der Arbeitskleidung

Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet Arbeitskleidung zu tragen, so gehört das An- und Ausziehen dieser Kleidung zur Arbeitszeit. Dies setzt jedoch voraus, dass die Arbeitskleidung fremdnützig ist, also zum Beispiel dem Arbeitgeber zu Gute kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Arbeitnehmer eines Möbelhauses vor oder nach der durch eine Zeiter­fas­sungs­anlage begrenzten Arbeitszeit verpflichtet sind ihre Arbeitskleidung an- bzw. auszuziehen. Die Arbeitgeberin vertrat jedenfalls die Ansicht, dass dies vor bzw. nach der Arbeits­zei­t­er­fassung geschehen müsse. Nachdem das Arbeitsgericht Bielefeld und das Landes­a­r­beits­gericht Hamm sich mit dem Fall beschäftigen, musste nunmehr das Bundes­a­r­beits­gericht entscheiden.

Umkleide innerhalb der Arbeitszeit

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied, dass das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört. Denn Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient, also zum Beispiel dem Arbeitgeber zu Gute kommt. Dies sei hier der Fall gewesen. Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung sei im Interesse der Arbeitgeberin gewesen. Denn mit der Kleidung sei eine Identifikation der Beschäftigten mit der Firmenkultur der Arbeitgeberin erreicht worden. Zudem habe die Firmenkleidung dazu gedient, dass Auffinden und Ansprechen der Mitarbeiter für die Kunden zu erleichtern.

Auffälligkeit der Arbeitskleidung sprach ebenfalls für Fremdnützigkeit

Zwar sei es richtig, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter, dass eine Fremdnützigkeit der Arbeitskleidung nicht vorliegt, wenn sie nicht so auffällig ist, dass sie zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden kann. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Uniformität der Farbgebung und des angebrachten Firmennamens, sei ein Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit ohne Weiteres als ein Mitarbeiter der Arbeitgeberin erkennbar und somit auffällig gewesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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