21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21423

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Urteil19.09.2012Bundesarbeitsgericht5 AZR 678/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 10Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 10
  • BAGE 143, 107Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 143, Seite: 107
  • BB 2013, 445Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 445
  • MDR 2013, 162Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 162
  • NZA-RR 2013, 63Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 63
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil01.03.2011, 6 Sa 969/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.09.2012

BAG: Umkleidezeiten und inner­be­triebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergütungs­pflichtige Arbeitszeit darArbeitgeber muss Umkleiden im Betreib vorschreiben

Ordnet ein Arbeitgeber an, dass die Beschäftigten Arbeitskleidung zu tragen haben und dass sie sich im Betrieb umziehen müssen, so zählen die Umkleidezeit sowie die inner­be­triebliche Wegezeit zwecks Umkleiden zur vergütungs­pflichtigen Arbeitszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine OP-Kranken­schwester auf Feststellung, dass die Umkleidezeiten sowie die mit dem Umkleiden zusam­men­hän­genden Wegezeiten vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit sind. Die Krankenschwester musste nach Erreichen der Klinik zunächst in einer Umkleidestelle im Tiefparterre des Klinikgebäudes Berufsbekleidung anziehen. Danach musste sie sich in den OP-Bereich im Dachgeschoss des Gebäudes begeben und sich abermals umziehen. Sie war verpflichtet dort ihre Berufs­be­kleidung durch Bereichs­be­kleidung auszuwechseln. Das Landes­a­r­beits­gericht München entschied zu Gunsten der Kranken­schwester. Dagegen richtete sich die Revision der Klinik­be­treiberin.

Umkleidezeiten und inner­be­triebliche Wegezeiten zwecks Umkleiden stellen vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit dar

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klinik­be­treiberin zurück. Die erforderlichen Umkleidezeiten sowie die inner­be­trieb­lichen Wegezeiten von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich haben vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit dargestellt.

Umkleide- und Wegezeiten stellen Arbeit dar

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts seien die Umkleide- und inner­be­trieb­lichen Wegezeiten als Arbeit zu werten gewesen. Zur Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arbeits­zeit­ge­setzes gehöre auch das Umkleiden für die Arbeit. Voraussetzung sei aber, dass der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betreib erfolgen muss. Beides sei hier der Fall gewesen. Da die Klinik­be­treiberin zudem vorgeschrieben habe, dass die Beschäftigen sich zwingend zunächst in einer Umkleidestelle umziehen mussten, habe die Arbeit mit dem Umkleiden in dieser Stelle begonnen. Die Zeit für den Weg von der Umkleidestelle bis zum OP-Bereich habe daher ebenfalls zur Arbeit gehört.

Umkleide- und Wegezeiten sind vergü­tungs­pflichtig

Die zur Arbeit gehörenden Umkleide- und Wegezeiten seien vergü­tungs­pflichtig gewesen, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Die gesetzliche Vergü­tungs­pflicht des Arbeitgebers knüpfe nach § 611 Abs. 1 BGB an die "Leistung der versprochenen Dienste". Zu diesen Diensten zähle das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In diesem Fall mache der Arbeitgeber das Umkleiden und Zurücklegen des Weges von der Umkleidestelle zum Arbeitsplatz zur arbeits­ver­trag­lichen Verpflichtung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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