21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 21504

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Urteil11.10.2000Bundesarbeitsgericht5 AZR 122/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 96, 45Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 96, Seite: 45
  • BB 2001, 473Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2001, Seite: 473
  • BuW 2001, 350Zeitschrift: Betrieb und Wirtschaft (BuW), Jahrgang: 2001, Seite: 350
  • DB 2001, 543Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 543
  • MDR 2001, 396Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 396
  • NZA 2001, 483Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2001, Seite: 483
  • RdW 2001, 246Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2001, Seite: 246
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil28.04.1997, 1 Ca 2662/96
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil27.08.1998, 4 Sa 1799/97
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.10.2000

BAG: Ohne ausdrückliche Regelung müssen Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern nicht vergütet werdenVergütung darf nicht im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB erwartet werden

Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern sind nur dann vergü­tungs­pflichtig, wenn es dazu ausdrückliche Regelungen gibt. Müllmänner dürfen eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB nicht erwarten. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem privaten Entsor­gungs­betreib beschäftigter Fahrer und Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn im Betrieb die vorgeschriebene Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende war er verpflichtet, die Kleidung nach dem Waschen und Duschen wieder zu wechseln. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin meinte der Müllmann, dass es sich bei der dafür benötigten Zeit um vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeit handelt. Er erhob daher Klage auf Zahlung einer Vergütung. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landes­a­r­beits­gericht Hamm einen Vergü­tungs­an­spruch verneinten, musste sich das Bundes­a­r­beits­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Kein Vergü­tungs­an­spruch aus § 611 BGB in Verbindung mit Arbeitsvertrag

Das Bundes­a­r­beits­gericht verneinte zunächst einen Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und Waschzeiten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Denn nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger als "Fahrer/Müllwerker" beschäftigt gewesen. Zu dieser Tätigkeit gehöre nicht das vorherige und anschließende Umkleiden und Waschen.

Kein Vergü­tungs­an­spruch gemäß § 612 Abs. 1 BGB

Der Vergü­tungs­an­spruch habe sich nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts zudem nicht aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Umkleiden und Waschen stellten Dienstleistung bzw. Arbeit dar

Zwar sei das Umkleiden und Waschen als Dienstleistung bzw. Arbeit zu werten gewesen, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Unter Arbeit sei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. So habe der Fall hier gelegen. Denn der Müllmann sei arbeits­ver­traglich und arbeits­schutz­rechtlich verpflichtet gewesen, während seiner Tätigkeit genau vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum des Betriebs anzulegen, sie nach Tätigkeitsende dort zurückzulassen und sich selbst aus hygienischen Gründen einer gründlichen Körperreinigung zu unterziehen.

Vergütung war nicht zu erwarten

Der Vergü­tungs­an­spruch habe dennoch nicht bestanden, so das Bundes­a­r­beits­gericht, weil die Vergütung des Umkleidens und Waschens den Umständen nach nicht zu erwarten gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der geltende Tarifvertrag die notwendigen Umkleide- und Waschzeiten nicht zur vergü­tungs­pflichtigen Arbeitszeit erklärt habe, obwohl den Tarif­ver­trags­parteien die besonderen Umstände bekannt waren, die mit einer Beschäftigung als Müllmann einhergehen. Hinzu sei gekommen, dass betrieblich notwendige Umkleide- und Waschzeiten ohne ausdrückliche Vereinbarungen in der Regel nicht vergütet werden. Daraus sei zu entnehmen gewesen, dass es einer ausdrücklichen Regelung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten bedarf.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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