Dokument-Nr. 21504
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- BAGE 96, 45Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 96, Seite: 45
- BB 2001, 473Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2001, Seite: 473
- BuW 2001, 350Zeitschrift: Betrieb und Wirtschaft (BuW), Jahrgang: 2001, Seite: 350
- DB 2001, 543Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 543
- MDR 2001, 396Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 396
- NZA 2001, 483Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2001, Seite: 483
- RdW 2001, 246Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2001, Seite: 246
- Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil28.04.1997, 1 Ca 2662/96
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil27.08.1998, 4 Sa 1799/97
Bundesarbeitsgericht Urteil11.10.2000
BAG: Ohne ausdrückliche Regelung müssen Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern nicht vergütet werdenVergütung darf nicht im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB erwartet werden
Umkleide- und Waschzeiten von Müllmännern sind nur dann vergütungspflichtig, wenn es dazu ausdrückliche Regelungen gibt. Müllmänner dürfen eine Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB nicht erwarten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem privaten Entsorgungsbetreib beschäftigter Fahrer und Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn im Betrieb die vorgeschriebene Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende war er verpflichtet, die Kleidung nach dem Waschen und Duschen wieder zu wechseln. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin meinte der Müllmann, dass es sich bei der dafür benötigten Zeit um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Er erhob daher Klage auf Zahlung einer Vergütung. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht Iserlohn als auch das Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergütungsanspruch verneinten, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.
Kein Vergütungsanspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit Arbeitsvertrag
Das Bundesarbeitsgericht verneinte zunächst einen Anspruch auf Vergütung der Umkleide- und Waschzeiten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Denn nach dem Arbeitsvertrag sei der Kläger als "Fahrer/Müllwerker" beschäftigt gewesen. Zu dieser Tätigkeit gehöre nicht das vorherige und anschließende Umkleiden und Waschen.
Kein Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs. 1 BGB
Der Vergütungsanspruch habe sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem nicht aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gelte eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Umkleiden und Waschen stellten Dienstleistung bzw. Arbeit dar
Zwar sei das Umkleiden und Waschen als Dienstleistung bzw. Arbeit zu werten gewesen, so das Bundesarbeitsgericht. Unter Arbeit sei jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. So habe der Fall hier gelegen. Denn der Müllmann sei arbeitsvertraglich und arbeitsschutzrechtlich verpflichtet gewesen, während seiner Tätigkeit genau vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum des Betriebs anzulegen, sie nach Tätigkeitsende dort zurückzulassen und sich selbst aus hygienischen Gründen einer gründlichen Körperreinigung zu unterziehen.
Vergütung war nicht zu erwarten
Der Vergütungsanspruch habe dennoch nicht bestanden, so das Bundesarbeitsgericht, weil die Vergütung des Umkleidens und Waschens den Umständen nach nicht zu erwarten gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der geltende Tarifvertrag die notwendigen Umkleide- und Waschzeiten nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit erklärt habe, obwohl den Tarifvertragsparteien die besonderen Umstände bekannt waren, die mit einer Beschäftigung als Müllmann einhergehen. Hinzu sei gekommen, dass betrieblich notwendige Umkleide- und Waschzeiten ohne ausdrückliche Vereinbarungen in der Regel nicht vergütet werden. Daraus sei zu entnehmen gewesen, dass es einer ausdrücklichen Regelung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten bedarf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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