18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 25918

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Urteil26.10.2016Bundesarbeitsgericht5 AZR 168/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 582Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 582
  • NJW-Spezial 2017, 148Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 148
  • NZA 2017, 323Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 323
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Paderborn, Urteil31.08.2015, 4 Ca 1950/14
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil17.02.2016, 3 Sa 1331/15
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.10.2016

BAG: Umkleidezeiten stellen grundsätzlich ver­gütungs­pflichtige Arbeitszeiten darVoraussetzung ist Pflicht zum Tragen der Arbeitskleidung und Umziehen auf der Arbeit

Die Umkleidezeiten stellen grundsätzlich ver­gütungs­pflichtige Arbeitszeiten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung und das Umziehen an einer bestimmten Stelle im Betrieb vorschreibt. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, welches in der Lebens­mit­tel­pro­duktion tätig war, verlangte von seinen Arbeitnehmern das Tragen einer speziellen Arbeitskleidung. Diese musste von den Arbeitnehmern nach Betreten des Betrie­bs­ge­ländes an einer Ausgabestelle abgeholt werden. Anschließend mussten sich die Arbeitnehmer in einem Umkleideraum umziehen, um anschließend zum Arbeitsplatz zu gehen. Für die mit dem Abholen und dem Umziehen verbundene Zeit zahlte das Unternehmen keine Vergütung. Dagegen klagte ein Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Paderborn und das Landes­a­r­beits­gericht Hamm gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Arbeitnehmer stehe der Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten und der damit verbundenen Wegezeiten zu.

Umkleidezeiten als vergü­tungs­pflichtige Arbeitszeiten

Zur Arbeit gehöre auch das Umkleiden und Zurücklegen der damit verbundenen inner­be­trieb­lichen Wege, so das Bundes­a­r­beits­gericht, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibe, die im Betrieb an- und abgelegt werden müsse, und der das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermögliche, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichte. So habe der Fall hier gelegen. Danach seien das Umkleiden und das Zurücklegen der damit verbundenen inner­be­trieb­lichen Wege Teil der von der Arbeitgeberin geschuldeten Arbeitsleistung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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