Bundesarbeitsgericht Urteil26.10.2016
BAG: Umkleidezeiten stellen grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeiten darVoraussetzung ist Pflicht zum Tragen der Arbeitskleidung und Umziehen auf der Arbeit
Die Umkleidezeiten stellen grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeiten dar, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Arbeitskleidung und das Umziehen an einer bestimmten Stelle im Betrieb vorschreibt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen, welches in der Lebensmittelproduktion tätig war, verlangte von seinen Arbeitnehmern das Tragen einer speziellen Arbeitskleidung. Diese musste von den Arbeitnehmern nach Betreten des Betriebsgeländes an einer Ausgabestelle abgeholt werden. Anschließend mussten sich die Arbeitnehmer in einem Umkleideraum umziehen, um anschließend zum Arbeitsplatz zu gehen. Für die mit dem Abholen und dem Umziehen verbundene Zeit zahlte das Unternehmen keine Vergütung. Dagegen klagte ein Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Paderborn und das Landesarbeitsgericht Hamm gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Dem Arbeitnehmer stehe der Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten und der damit verbundenen Wegezeiten zu.
Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeiten
Zur Arbeit gehöre auch das Umkleiden und Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege, so das Bundesarbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibe, die im Betrieb an- und abgelegt werden müsse, und der das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermögliche, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichte. So habe der Fall hier gelegen. Danach seien das Umkleiden und das Zurücklegen der damit verbundenen innerbetrieblichen Wege Teil der von der Arbeitgeberin geschuldeten Arbeitsleistung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)