18.10.2024
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Dokument-Nr. 28891

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.06.2020

Schwer­be­hinderte Bewerber sind auch bei rein interner Stellen­ausschreibung einzuladenKein Ent­schä­di­gungs­an­spruch auf Grund nur einer Einladung zum Vor­stellungs­gespräch auf zwei gleiche Stellen

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gleich­ge­stellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 29. Dezember 2016 geltenden Fassung zu einem Vor­stellungs­gespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellen­ausschreibung.

Im zugrunde liegenden Fall, schrieb im März 2016 die Regio­na­l­di­rektion Berlin-Brandenburg der Beklagten intern zwei Stellen als Personalberater aus, wobei eine Stelle bei der Agentur für Arbeit in Cottbus und die andere Stelle bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzen war. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger bewarb sich auf beide Stellen. Für beide Stellen, die identische Anfor­de­rungs­profile hatten, führte die für die Besetzung dieser Stellen zuständige Regio­na­l­di­rektion Berlin-Brandenburg ein Auswahl­ver­fahren nach identischen Kriterien durch. Der Kläger wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahl­ge­sprächs für die Stelle in Berlin in das Stellen­be­set­zungs­ver­fahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos.

Streit um Entschädigung nach AGG

Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außer­ge­richt­licher Geltendmachung gerichtlich u.a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und des AGG wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines auf der Stelle erzielbaren Brutto­mo­nat­s­entgelts verurteilt.

Eine Einladung reicht aus

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwer­be­hin­derung benachteiligt und schuldet ihm deshalb nicht die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Zwar muss der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwer­be­hin­derten oder dieser gleich­ge­stellten Person zugeht, diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF auch bei einer (ausschließlich) internen Stelle­n­aus­schreibung zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch einladen. Dieser Verpflichtung war die Beklagte allerdings dadurch ausreichend nachgekommen, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regio­na­l­di­rektion Berlin-Brandenburg den Kläger zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anfor­de­rungs­profil eingeladen hatte, das Auswahl­ver­fahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regio­na­l­di­rektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahl­kom­mis­sionen angehörte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ku)

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