21.11.2024
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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil18.05.2010

Fristlose Kündigung – Arbeitnehmer muss Dienstwagen umgehend zurückgebenAuch bei noch anhängigem Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Kündigung ist Fahrzeug abzugeben

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeits­ver­hältnis fristlos gekündigt wurde, muss den bis dahin überlassenen Dienstwagen umgehend an den Arbeitgeber zurückgeben. Das gilt auch dann, wenn über die Rechtmäßigkeit der Kündigung noch gestritten wird und der Arbeitnehmer dagegen gerichtlich vorgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Für seine Arbeit war ihm ein Dienstfahrzeug überlassen worden, das er auch privat nutzen konnte. Nach der fristlosen Kündigung verlangte der Arbeitgeber die Herausgabe des Wagens. Der Arbeitnehmer wollte daraufhin vor Gericht im Eilverfahren feststellen lassen, dass er den Dienstwagen weiterhin privat nutzen darf.

Überlassenes Fahrzeug muss grundsätzlich spätestens mit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zurückgegeben werden

Sein Anliegen blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart ist ein Dienstwagen nach einer außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung auch dann zurückzugeben, wenn der Arbeitnehmer vor Gericht gegen die Kündigung klagt. Einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag bedürfe es nicht. Es folge aus der Natur der Sache, dass ein für die Ausübung der Arbeit überlassenes Fahrzeug grundsätzlich spätestens mit der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zurückgegeben werden muss. Lediglich wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam sei, sei eine Ausnahme zu machen: Dann müsse der Dienstwagen nicht zurückgegeben werden.

Arbeitnehmer kann bei Unwirksamkeit der Kündigung im Nachhinein Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend machen

Eine Kündigung sei solange als „schwebend wirksam" zu behandeln, bis ein erstin­sta­nz­liches Arbeitsgericht diese für unwirksam erkläre, so die Richter. Dies treffe den Arbeitnehmer auch nicht unver­hält­nismäßig. Sollte sich die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellen, sei es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres zumutbar, Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend zu machen. Zunächst jedoch müsse er auf eigene Kosten für Mobilität sorgen und diese Kosten später als Schaden einklagen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online

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