18.10.2024
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Dokument-Nr. 10726

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Urteil14.12.2010Bundesarbeitsgericht9 AZR 631/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil27.07.2009, 15 Sa 25/09
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Bundesarbeitsgericht Urteil14.12.2010

BAG: Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder Arbeits­un­fä­higkeitÜberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Eine Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungs­mög­lichkeit nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeits­ver­traglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008.

Anspruch auf zusätzliche Gegenleistung seitens des Arbeitgebers besteht nur für Zeiten in denen Arbeitsentgelt geschuldet wird

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Die Gebrauchs­über­lassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgaben­pflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeits­ver­gütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgelt­fort­zah­lungs­pflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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