Bundesarbeitsgericht Urteil14.12.2010
BAG: Kein Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens während lang dauernder ArbeitsunfähigkeitÜberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008.
Anspruch auf zusätzliche Gegenleistung seitens des Arbeitgebers besteht nur für Zeiten in denen Arbeitsentgelt geschuldet wird
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online