03.12.2024
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Dokument-Nr. 26211

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Arbeitsgericht Neumünster Beschluss27.06.2018

Filialleiter in der System­ga­s­tronomie kann in den Betriebsrat gewählt werdenWahlanfechtung des Arbeitgebers erfolglos

Ein Filialleiter kann in den Betriebsrat gewählt werden und ist nicht etwa zwingend ein leitender Angestellter. Eine aus diesem Grund vom Arbeitgeber angestrengte Anfechtung der Betrie­bs­ratswahl blieb erfolglos. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.

Im zu verhandelnden Fall hat die bundesweit im Bereich der System­ga­s­tronomie mit einer großen Anzahl von Filialen vertretene Arbeitgeberin mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag geschlossen, wonach die Filial­mi­t­a­r­beiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat wählen. Bisheriger Vorsitzender des Betriebsrats der Teilregion, für die das Arbeitsgericht Neumünster zuständig ist, war ein Filialleiter, der laut schriftlichem Arbeitsvertrag nicht befugt war, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeit­ge­be­rent­schei­dungen zu treffen.

Aushändigung einer geänderten Stellen­be­schreibung bezüglich selbstständiger Einstellungs- und Entlas­sungs­be­fugnis

Viele Jahre später erhielt der Filialleiter von der Arbeitgeberin eine Stellen­be­schreibung, die die selbständige Einstellungs- und Entlas­sungs­be­fugnis gegenüber Mitarbeitern der zu betreuenden Filiale vorsieht. Eine später überreichte entsprechende Perso­na­l­vollmacht hat der Filialleiter nicht gegengezeichnet. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Filialleiter tatsächlich selbständig eingestellt und entlassen hat. In der aktuellen Betrie­bs­ratswahl wurde der Filialleiter erneut in den Betriebsrat und dort zum Vorsitzenden gewählt.

Keine Berechtigung Stellen­be­schreibung einseitig abzuändern

Die Arbeitgeberin hat die Betrie­bs­ratswahl angefochten. Diese sei unrechtmäßig, weil der Filialleiter leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sei und deshalb nicht in den Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen. Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht und hält die Betrie­bs­ratswahl für rechtens. Zum einen ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag des Filialleiters nicht der Status eines leitenden Angestellten. Er kann arbeits­ver­traglich gerade nicht selbständig einstellen oder entlassen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeits­ver­trages durch die Übersendung einer (neuen) Stellen­be­schreibung sieht das Gericht ebenso wenig wie eine Berechtigung der Arbeitgeberin, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern. Hinzu kommt, dass sich eine etwaige Perso­na­l­kom­petenz des Filialleiters nur auf die eigene Filiale bezöge. Diese wäre im Hinblick auf die hier relevante Teilregion mit einer Vielzahl von Filialen aber nicht hinreichend bedeutsam, um den Status eines leitenden Angestellten zu begründen.

Quelle: Arbeitsgericht Neumünster/ ra-online

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