23.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil07.10.2009

Kein Anspruch auf Freistellung für Geburtstag und Karneval für Beschäftigte des öffentlichen DienstesGrundsatz der betrieblichen Übung gilt nur eingeschränkt im öffentlichen Dienst

Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes hat keinen Anspruch auf Freistellung für seinen Geburtstag, die Weiberfastnacht und den Rosen­mon­tagsumzug aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Der Grundsatz der betrieblichen Übung gilt im öffentlichen Dienst nur eingeschränkt. Dies hat das Arbeitsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes verlangte eine Arbeits­be­freiung für den Nachmittag seines Geburtstags sowie für die Weiberfastnacht und den Rosen­mon­tagsumzug. In den Jahren zuvor hatte der Arbeitgeber dies immer gewährt. Die Befreiung zur Weiberfastnacht und zum Rosen­mon­tagsumzug erfolgte jedoch stets unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung.

Keine Arbeits­be­freiung für den Nachmittag seines Geburtstags

Nach Sicht des Arbeitsgerichts habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeits­be­freiung aufgrund einer betrieblichen Übung für den Nachmittag seines Geburtstags gehabt. Unter einer betrieblichen Übung verstehe man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhal­tens­weisen des Arbeitgebers, aus denen seine Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dieser Grundsatz gelte im öffentlichen Dienst jedoch nur eingeschränkt. Der öffentliche Arbeitgeber sei nämlich durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwal­tungs­richt­linien, Verordnungen, gesetzlichen Reglungen und durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebunden und daher daran gehalten, die Mindest­be­din­gungen des Tarifrechts und die Haushalts­vorgaben zu beachten. Ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes müsse daher grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist.

Ebenso keine Freistellung für die Weiberfastnacht und den Rosen­mon­ta­gumzug

Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Weiberfastnacht und den Rosen­mon­tagsumzug habe ebenfalls nicht bestanden, so das Arbeitsgericht weiter. Zum einen sei der Grundsatz der betrieblichen Übung aus den oben genannten Gründen ausgeschieden. Zum anderen sei zu beachten gewesen, dass die Gewährung der Arbeits­be­freiung jährlich unter Vorbehalt erfolgte, so dass der Arbeitgeber sich für den Arbeitnehmer erkennbar nicht zu einer unein­ge­schränkten Leistung bereit erklärt habe und verpflichten haben wolle (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.1993 - 5 AZR 16/92).

Quelle: Arbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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