Im zugrunde liegenden Fall setzte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage gegen ihre fristlose Kündigung zu wehr. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie bezeichnete in einem Forum einer Internetseite die Beklagte als "unseriös, unwissend, unflexibel und rückständig", bei der Beklagten handele es sich um ein "Sklavenbetrieb" und eine "Zuhälterfirma". Sie berief sich darauf, dass es ihr lediglich auf einen Austausch mit Gleichgesinnten ankam, sie anonym auftrat und auf das Recht der Meinungsfreiheit.
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Kündigungsschutzklage war unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung beendet. Der Beklagten stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite.
Durch die Bezeichnungen verwirklichte die Klägerin den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Äußerungen hatten beleidigenden und diffamierenden Charakter. Die Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede ist grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, da dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteilig zerstört wird.
Ob es der Klägerin mit ihren Forenbeiträgen nur darauf ankam, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen, konnte nach Ansicht des Arbeitsgerichtes dahinstehen. Die fraglichen Einträge waren jedem beliebigen Internetnutzer weltweit zugänglich gemacht worden. Damit machte sie die unsachliche und diffamierende Kritik an ihrem Arbeitgeber einer breiten Öffentlichkeit potentiell zugänglich.
Die Klägerin konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie die Einträge anonymisiert vorgenommen hatte, da der Name der Beklagten jedenfalls nicht anonymisiert war.
Zwar war die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Jedoch braucht der Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, wenn er selbst von dem Arbeitnehmer öffentlich angegriffen wird.
Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass das zu beanstandende Verhalten der Klägerin auch im konkreten Fall einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellte. Im Rahmen der Interessenabwägung sprachen keine überwiegenden Bestandsschutzinteressen der Klägerin für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht einmal drei Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Zudem war sie noch jung und hatte dementsprechend gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2012
Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)