22.11.2024
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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil30.05.2007

Internetforum: Fristlose Kündigung bei Beleidigung des Arbeitgebers berechtigtVertrau­ens­ver­hältnis ist nachteilig zerstört

Beleidigt der Arbeitnehmer in einem Internetforum den Arbeitgeber öffentlich, so ist dieser zur fristlosen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses berechtigt. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall setzte sich die Klägerin mit der Kündi­gungs­schutzklage gegen ihre fristlose Kündigung zu wehr. Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Sie bezeichnete in einem Forum einer Internetseite die Beklagte als "unseriös, unwissend, unflexibel und rückständig", bei der Beklagten handele es sich um ein "Sklavenbetrieb" und eine "Zuhälterfirma". Sie berief sich darauf, dass es ihr lediglich auf einen Austausch mit Gleichgesinnten ankam, sie anonym auftrat und auf das Recht der Meinungs­freiheit.

Beleidigung dieser Art allgemein ein wichtiger Grund

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Kündi­gungs­schutzklage war unbegründet, denn das Arbeits­ver­hältnis wurde durch die fristlose Kündigung beendet. Der Beklagten stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite.

Durch die Bezeichnungen verwirklichte die Klägerin den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Äußerungen hatten beleidigenden und diffamierenden Charakter. Die Verwirklichung des Tatbestands der üblen Nachrede ist grundsätzlich geeignet, eine außer­or­dentliche Kündigung zu rechtfertigen, da dadurch das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachteilig zerstört wird.

Einwände der Klägerin unbeachtlich

Ob es der Klägerin mit ihren Forenbeiträgen nur darauf ankam, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen, konnte nach Ansicht des Arbeits­ge­richtes dahinstehen. Die fraglichen Einträge waren jedem beliebigen Internetnutzer weltweit zugänglich gemacht worden. Damit machte sie die unsachliche und diffamierende Kritik an ihrem Arbeitgeber einer breiten Öffentlichkeit potentiell zugänglich.

Die Klägerin konnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie die Einträge anonymisiert vorgenommen hatte, da der Name der Beklagten jedenfalls nicht anonymisiert war.

Zwar war die Meinungs­freiheit zu berücksichtigen. Jedoch braucht der Arbeitgeber nach Auffassung des Arbeitsgerichts das Arbeits­ver­hältnis nicht fortsetzen, wenn er selbst von dem Arbeitnehmer öffentlich angegriffen wird.

Beleidigung auch im konkreten Fall wichtiger Grund

Das Arbeitsgericht führte weiter aus, dass das zu beanstandende Verhalten der Klägerin auch im konkreten Fall einen wichtigen Grund für die außer­or­dentliche Kündigung darstellte. Im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung sprachen keine überwiegenden Bestands­schut­z­in­teressen der Klägerin für eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht einmal drei Jahre lang bei der Beklagten beschäftigt. Zudem war sie noch jung und hatte dementsprechend gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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