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Dokument-Nr. 21108

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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil20.04.2015

Leistungsbonus wird in Berechnung des Mindestlohns einbezogenMindest­lohn­wirksam sind alle als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung erhaltenen Zahlungen mit Entgelt­cha­rakter

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber gezahlter Leistungsbonus in Berechnung des Mindestlohns mit einzubeziehen ist.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Frage, auf welche Gehalts­be­standteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindest­lohn­gesetz anwendbar ist.

Klägerin verlangt Leistungsbonus zusätzlich zum Mindestlohn

Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Anlässlich der Einführung des Mindest­lohn­ge­setzes teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass die Grundvergütung weiter 8,10 Euro brutto pro Stunde betrage, der Brutto/Leistungsbonus maximal 1 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings ,4 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin machte geltend, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

ArbG: Leistungsbonus ist bei Berechnung des Mindestlohns mit einzubeziehen

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Zweck des Mindest­lohn­ge­setzes sei es, dem oder der Vollzeit­be­schäf­tigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebens­un­terhalts zu ermöglichen. Es komme - unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen - allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindest­lohn­wirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgelt­cha­rakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermö­gens­wirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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