18.10.2024
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Arbeitsgericht Berlin Urteil04.03.2015

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher SonderzahlungKeine Änderungs­kün­digung für Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung zulässig

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungs­kün­digung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schicht­zu­schlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit gestaffelte Jahres­son­der­zahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeits­ver­hältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeits­ver­hältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahres­son­der­zahlung fortzusetzen.

Arbeitsgericht: Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die - wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahres­son­der­zahlung - nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungs­kün­digung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: ra-online, Arbeitsgericht Berlin (pm/pt)

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