15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23127

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Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil02.09.2016

Eishockey-Profi hat nach unberechtigter Dopingsperre keinen Anspruch auf SchadensersatzUrsachen­zusammen­hang zwischen behaupteter Pflicht­ver­letzung und etwaigen Schäden nicht nachgewiesen und dargelegt

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass einem Eishockey-Profi nach einer Dopingsperre wegen einer fehlenden erforderlichen Ausnah­me­ge­neh­migung für ein Medikament kein Schadens­ersatz­anspruch gegen den Verein zusteht. Mangels Darlegung des Ursachen­zusammen­hangs zwischen behaupteter Pflicht­ver­letzung und etwaigen Schäden kam es auch nicht darauf an, ob eine Äußerung des Geschäfts­führers über den Spieler in Teilen unrichtig gewesen sein könnte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde; Ein Eishockey-Profispieler hatte seinen ehemaligen Club auf Ersatz des Schadens verklagt, der ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre in Höhe von ca. 244.000 Euro für entgangenen Gewinn, Ruf- und Imageschäden sowie Rechts­ver­fol­gungs­kosten bereits entstanden sei bzw. darüber hinaus noch entstehen werde.

Verein kann etwaiges Fehlverhalten der Ärzte nicht zugrechnet werden

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Ein etwaiges Fehlverhalten der Ärzte, bei denen der Kläger den Antrag auf eine medizinische Ausnah­me­ge­neh­migung für ein Medikament unterzeichnet hatte, das aber bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) nicht einging, sei dem beklagten Verein jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Ärzte seien insoweit keine Erfül­lungs­ge­hilfen, da es sich bei der Meldung um keine Verpflichtung handelte, die der Verein gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatte. Die für den Fall einer Verletzung im Arbeitsvertrag vorgesehenen Klauseln zur medizinischen Betreuung seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

Gericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Selbst wenn die nachfolgende Behauptung des Geschäfts­führers in der Öffentlichkeit, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten, unrichtig gewesen sei, stehe dem Kläger kein Schadensersatz zu. Denn der Kläger habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass dieses Fehlverhalten ursächlich für etwaige Einkom­mens­verluste gewesen sei. Auch eine Entschädigung in Geld stehe dem Kläger nicht zu. Es fehle bereits an einer schweren Pflicht­ver­letzung, bei der keine Möglichkeit bestanden habe, auf andere Weise Genugtuung zu verlangen.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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