Arbeitsgericht Darmstadt Urteil30.11.2010
Kündigung einer Kino-Angestellten wegen angeblicher Herausgabe zweier kostenloser Getränke unwirksamArbeitgeber muss Beweis für Fehlverhalten vorbringen können
Die Kündigung einer Angestellten eines Kinos wegen angeblicher Herausgabe zweier Getränke im Wert von etwa fünf Euro an eine Kollegin ist unwirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Darmstadt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin eines Kinos angeblich zwei Getränke im Wert von etwa fünf Euro an eine Kollegin herausgegeben, diese aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Nach Aussage der Mitarbeiterin habe sie jedoch lediglich Popcorn herausgegeben, ohne dafür zu kassieren. Dies sei allerdings nicht zu beanstanden, da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenfreiem Popcorn zur Verfügung stünde. Der Kinobetreiber hielt jedoch an der Ansicht fest, dass sich in den herausgegebenen Bechern unerlaubterweise kostenfreie Getränke und kein kostenfreies "Mitarbeiter-Popcorn" befand und kündigte der Angestellten.
Kündigung mangels Beweisen unwirksam
Die Mitarbeiterin wehrte sich erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen die Kündigung. Zeugen entlasteten die Mitarbeiterin schließlich und erklärten, dass die Klägerin keine Getränke unerlaubt herausgegeben hatte. Da somit Aussage gegen Aussage stünde und der Kinobetreiber das Fehlverhalten der Mitarbeiterin nicht beweisen könne, sei die Kündigung unwirksam, urteilte das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Darmstadt (vt/ac)