21.11.2024
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Dokument-Nr. 11148

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Beschluss16.02.2011Arbeitsgericht Berlin60 BV 15369/10
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss16.02.2011

ArbG Berlin: Betriebs­vereinbarung zur Video­über­wachung in Spielcasino wirksamGesetzlichen Vorgaben des Spiel­ban­ken­ge­setzes ohne Zuständigkeits­überschreitung umgesetzt

Die Betriebs­vereinbarung zur Video­über­wachung bei der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" ist wirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin und wies einen Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebs­vereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen.

Ein Spiel­ban­kun­ter­nehmer hat nach § 10 a Spiel­ban­ken­gesetz Berlin visuelle Überwa­chungs­maß­nahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung technischer Überwa­chungs­ein­rich­tungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.

"Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hält Regelung der Einigungsstelle zur Video­über­wachung für unwirksam

Die "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hat sich im zugrunde liegenden Fall vor dem Arbeitsgericht gegen eine Regelung der Einigungsstelle zur Videoüberwachung gewandt und geltend gemacht, die getroffenen Regelungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben; auch habe die Einigungsstelle ihre Regelungs­kom­petenz überschritten. Sie hatte wegen der Ausein­an­der­setzung um die Video­über­wachung das "Klassische Spiel" (Roulette) vorübergehend nicht betrieben, hat jedoch angekündigt, den Spielbetrieb wieder aufzunehmen.

Regelungs­spielraum seitens der Einigungsstelle zur Video­über­wachung nicht überschritten

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der "Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" nicht gefolgt. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Sie habe mit ihren Regelungen den gesetzlichen Vorgaben des Spiel­ban­ken­ge­setzes entsprochen und ihren Regelungs­spielraum, bei dem es um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der Persön­lich­keits­rechte der Arbeitnehmer ging, nicht überschritten.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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