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Dokument-Nr. 34683

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Urteil05.12.2024Arbeitsgericht Berlin58 Ca 4568/24
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Arbeitsgericht Berlin Urteil05.12.2024

Freie Universität Berlin darf ver.di-Mitglied wegen Antidemokratie-Vorwurf abmahnenArbeitsgericht Berlin bestätigt Abmahnung gegen FU-Personalrat

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di- Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für rechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbe­stim­mungs­feindlich und antide­mo­kratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.

Das klagende Vorstands­mitglied der ver.di-Betriebsgruppe steht in einem Arbeits­ver­hältnis zur beklagten Universität und ist freigestelltes Perso­na­l­rats­mitglied. Der Vorstand der Betriebsgruppe veröffentlichte Ende Januar 2024 auf deren Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD. In dem Aufruf heißt es über die beklagte Universität, sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse, und gewerk­schaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer Anfang März 2024 eine Abmahnung und führte in dieser aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyali­täts­pflicht im Arbeits­ver­hältnis darstelle.

Richter: Von Meinungs­freiheit nicht gedeckte Schmähkritik

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen. Es bestehe ein hinreichender Bezug des Aufrufs zum Arbeits­ver­hältnis der Parteien. Seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeits­ver­hältnis habe der Arbeitnehmer durch den Aufruf verletzt. Zwar sei wegen der enthaltenen wertenden Elemente von einer Meinung­s­äu­ßerung auszugehen. Diese überschreite jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer oder überspitzter Kritik. Es handele sich vielmehr um eine vom Schutz der Meinungs­freiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nicht gedeckte Schmähkritik. Für die erhobenen Vorwürfe fehlten Anhaltspunkte in der Realität. So sei etwa die Fremdvergabe von Reini­gungs­a­r­beiten im Öffentlichen Dienst üblich.

Richter: Äußerungen sind auch nicht durch Koali­ti­o­ns­freiheit gedeckt

Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, die Äußerungen seien auch nicht aufgrund der in Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gewährleisteten Koali­ti­o­ns­freiheit gerechtfertigt. Die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag sei ebenso wenig Gegenstand des abgemahnten Verhaltens wie die Äußerungen in Bezug auf die Bundesregierung. Allein die Schmähkritik bezogen auf die Universität werde abgemahnt; sie sei auch vom Schutzbereich des Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz nicht erfasst.

Gegen das Urteil kann der klagende Arbeitnehmer Berufung beim Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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