18.10.2024
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Dokument-Nr. 30278

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Beschluss05.05.2021Arbeitsgericht Berlin55 BV 2053/21
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Arbeitsgericht Berlin Beschluss05.05.2021

Kündigungsgrund Bezeichnung als „Ming Vase“Arbeitsgericht Berlin zur außer­or­dent­lichen Kündigung einer Verkäuferin wegen rassistischen Äußerungen

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außer­or­dentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklä­rungs­ver­suchen eine Verfestigung der dahin­ter­ste­henden Haltung zu erkennen sei.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außer­or­dent­lichen Kündigung einer Verkäuferin. Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außer­or­dentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

ArbG: Kündigung wegen Beleidigung und Rassismus gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außer­or­dent­lichen Kündigung ersetzt und zur Begründung ausgeführt: Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berück­sich­tigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außer­or­dentliche Kündigung. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt, „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei erklärt „Na Sie wissen schon, die Ming- Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

Plicht zur Rücksichtnahme durch erhebliche Herabwürdigung und abwertende Formulierungen verletzt

In der dann erfolgten arbeit­ge­ber­seitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamt­be­trachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalen Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, ra-online, (pm/aw)

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