21.11.2024
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Anwaltsgerichtshof NRW Urteil30.09.2016

Zwei Büroanschriften für Rechtsanwalt kann irreführende Werbung darstellenVirtuelles Büro kein zweiter Standort

Wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt an zwei unter­schied­lichen Orten Büros zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort - ohne vertragliche Grundlage - Bürodienst­leis­tungen lediglich tatsächlich in Anspruch nehmen kann, dann ist die Werbung irreführend. Dies hat der Anwalts­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zu entscheidenden Fall verwies der klagende Rechtsanwalt auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung "Büro" und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unter­schied­lichen Orten betriebene Büros. In Brühl unterhält er seine Kanzleiräume. An dem anderen, zweiten Ort nimmt eine von ihm betriebene Unter­neh­mer­ge­sell­schaft(haftungs­be­schränkt) Bürodienst­leis­tungen eines örtlichen Anbieters in Form eines "virtuellen Büros" in Anspruch. Deswegen ergänzte der Kläger den Hinweis auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz "c/o" und dem Namen der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienst­leis­tungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft oder dem örtlichen Anbieter existiert seinen Angaben zufolge nicht.

RAK Köln: Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht

Nach der Auffassung der beklagten Rechts­an­walts­kammer Köln erwecke die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte, was nicht zutreffend sei und als irreführende Werbeangabe gegen anwaltliches Berufsrecht verstoße. Die Rechts­an­walts­kammer hat dem Kläger deswegen mit einem im Oktober 2015 erlassenen Bescheid aufgegeben, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne "c/o"-Zusatz zu unterlassen. Die vom Kläger gegen den Bescheid der Rechts­an­walts­kammer beim Anwalts­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfech­tungsklage ist erfolglos geblieben.

Bezeichnung als "Büro" unzutreffend und irreführend

Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers sei eine berufs­rechts­widrige, irreführende Werbung. Nur in Brühl unterhalte der Kläger seine angestammten Kanzleiräume, an dem zweiten Standort betreibe er - anders als es seine Bezeichnung suggeriere - kein vollwertiges Büro. An dem Standort habe seine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlasse dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nehme der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unter­neh­mer­ge­sell­schaft vertraglich geregelt zu haben. Damit gebe der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mög­lich­keiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unter­neh­mer­ge­sell­schaft zur Verfügung gestellt würden. Wenn er dies als sein Büro bezeichne, sei das unzutreffend und irreführend.

Keine ausreichende Aufklärung durch Hauptsitzangabe im Impressum

Der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hinweise, lasse die Irreführung nicht entfallen. Die Seite des Impressums könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Eine ausreichende Aufklärung biete auch der teilweise verwandte "c/o"-Zusatz nicht, der herkömm­li­cherweise als bloße Zustel­lungs­an­weisung verstanden werde und einem Leser nicht vor Augen führe, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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