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Anwaltsgerichtshof Hamm Urteil31.08.2015

Fachanwalt muss nachgewiesene besondere theoretische Kenntnisse im Fachgebiet habenKörperliche Beein­träch­ti­gungen stehen Teilnahme an notwendigen Lehrgängen nicht entgegen

Die Verleihung einer Fach­anwalts­bezeichnung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet nachweist. Der Nachweis kann regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachan­walts­lehrgang geführt werden, der die relevanten, in der Fachan­walts­ordnung (FAO) genannten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Der Nachweis des Erwerbs theoretischer Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs muss sich ebenfalls auf alle relevanten Bereiche des Fachgebiets erstrecken. Dies entschied der Anwalts­ge­richtshof Nordrhein-Westfalen und wies damit die Klage eines Rechtsanwalts auf Verleihung der Bezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapital­ma­rktrecht" ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1948 geborene, klagende Rechtsanwalt aus Wuppertal beantragte 2013 bei der zuständigen Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Bank-und Kapital­ma­rktrecht" zu verleihen. Einen auf die Fachan­walts­be­zeichnung vorbereitenden Lehrgang hatte er nicht absolviert. Zur Begründung seines Antrages verwies er zum einen auf seine Veröf­fent­li­chungen, die die abverlangten besonderen theoretischen Kenntnisse nachwiesen, sowie zum anderen auf eine Schwer­be­hin­derung, die seiner Lehrgangs­teilnahme entgegenstehe.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf erhob der Kläger beim Anwalts­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen Verpflich­tungsklage.

Erwerb notwendiger theoretischer Kenntnisse für Fachan­walts­ver­leihung nicht ausreichend nachgewiesen

Die Verpflich­tungsklage blieb jedoch erfolglos. Der Anwalts­ge­richtshof Land Nordrhein-Westfalen bestätigte den ablehnenden Bescheid der Rechts­an­walts­kammer Düsseldorf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger außerhalb eines Lehrgangs die für die Fachan­walts­ver­leihung notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben habe. Der Kläger habe nicht belegt, dass er über besondere theoretische Kenntnisse in allen in § 14 l FAO genannten Bereichen des Bank- und Kapital­ma­rkt­rechts verfüge. Einige Teilbereiche dieser Bestimmung würden von den vom Kläger vorgelegten Veröf­fent­li­chungen nicht erfasst. Die in Ergänzung hierzu vorgelegte Stellungnahme einer Anwaltskollegin sei allgemein und pauschal gehalten und bereits deswegen kein geeigneter Nachweis. Die somit in einzelnen Bereichen nicht nachgewiesenen Fachkenntnisse seien auch nicht durch ein mit dem Kläger geführtes Fachgespräch zu ersetzen.

Gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen kein ausreichender Grund für Fernbleiben von Fachan­walts­lehr­gängen

Die gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen des Klägers rechtfertigten ebenfalls keinen Dispens im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachan­walts­lehrgang mit Klausu­ren­pflicht. Es gebe Fernlehrgänge. Diese könne auch der Kläger absolvieren. Sie seien zwar mit Klausuren abzuschließen, bei denen eine Präsenzpflicht bestehe. Insoweit würden Teilnehmern mit Behinderungen aber - das sei gerichtsbekannt - Schrei­ber­leich­te­rungen eingeräumt. Dass der Kläger auch mit Schrei­ber­leich­te­rungen keine Klausur schreiben könne, habe er nicht vorgetragen.

Quelle: Anwaltsgerichtshof Hamm/ra-online

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