Dokument-Nr. 25875
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- NJW 2017, 2293Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 2293
Anwaltsgericht Köln Urteil20.03.2017
Fahrerflucht eines Rechtsanwalts rechtfertigt Geldbuße wegen Verletzung von BerufspflichtenBeeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens der Rechtssuchenden in Rechtsanwaltschaft
Begeht ein Rechtsanwalt nach Begehung eines Unfalls eine Fahrerflucht, so beeinträchtigt er die Achtung und das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsanwaltschaft und verstößt gegen seine Berufspflicht aus § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Dies rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße. Dies hat das Anwaltsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt stieß in einem Parkhaus beim Einparken in einer Parktasche mit seinem BMW gegen einen Porsche Cayenne. Dies wurde zufällig von einem Zeugen beobachtet. Durch die Kollision entstand am Porsche ein Sachschaden in Höhe von ca. 7.500 EUR. Obwohl der Rechtsanwalt die Kollision bemerken musste, da der Porsche sich deutlich bewegte und die Alarmanlage des Fahrzeugs losging, entfernte er sich und parkte sein Fahrzeug in einer anderen Etage ab und ging einkaufen. Als der Rechtsanwalt das Parkhaus verließ, bemerkte er den Unfallgeschädigten und den Zeugen am Porsche. Er fuhr an der Unfallstelle vorbei und hörte dabei einen der beiden Personen "Ist das der?" sagen. Der Rechtsanwalt beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug und verließ schnell das Parkhaus, wobei der rechte Außenspiegel seines Fahrzeugs an einer Betonsäule beschädigt wurde. Wegen des Verhaltens wurde der Rechtsanwalt vom Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 EUR und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Zudem verhängte die zuständige Rechtsanwaltskammer eine Geldbuße in Höhe von 400 EUR. Dagegen richtete sich die Klage des Rechtsanwalts.
Rechtmäßige Verhängung der Geldbuße
Das Anwaltsgericht Köln entschied gegen den Rechtsanwalt. Die Verhängung der Geldbuße sei rechtmäßig gewesen, da der Rechtsanwalt durch sein Verhalten seine Berufspflicht aus § 43 BRAO verletzt habe. Danach müsse ein Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft ausüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, als würdig erweisen. Die Fahrerflucht des Rechtsanwalts sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Zusätzliche berufsrechtliche Ahndung erforderlich
Nach Auffassung des Anwaltsgerichts sei die zusätzliche berufsrechtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft erforderlich. Zudem könne dem Rechtsanwalt nur durch die zusätzliche Ahndung die Dimension seines Fehlverhaltens vor Augen geführt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2018
Quelle: Anwaltsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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