Amtsgericht Wolfratshausen Urteil30.07.2013
Nichtrückgabe eines Hotelzimmerschlüssels: Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs ist tatsächlicher Austausch der SchließanlageHotelbetreiber zudem verpflichtet auf Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust hinzuweisen
Gibt ein Hotelgast den Zimmerschlüssel nicht zurück, so liegt darin eine Verletzung der mietvertraglichen Rückgabepflicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Schlüsselverlustes setzt aber voraus, dass die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird. Zudem ist der Hotelbetreiber verpflichtet auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Hotelbetreiberin Schadenersatz nachdem ein Hotelgast nach seinem Auszug im Mai 2012 den Zimmerschlüssel nicht zurückgab. Sie verlangte die Kosten ersetzt, die durch den notwendigen Austausch der gesamten Schließanlage entstanden wären. Da es nachträglich zu einem Austausch der Schließanlage nicht kam, sondern diese vielmehr 14 Monate weiterbenutzt wurde, weigerte sich der Hotelgast Schadenersatz zu leisten. Der Fall kam daher vor Gericht.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Amtsgericht Wolfratshausen entschied gegen die Hotelbetreiberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar könne ein solcher grundsätzlich bestehen, wenn ein Hotelgast die mietvertragliche Pflicht zur Rückgabe des Zimmerschlüssels verletzt. Dies setze aber voraus, dass der Hotelbetreiber die betroffenen Schlösser auch tatsächlich austauscht. Der Schadenersatzanspruch liege einem Eingriff in die Sachsubstanz zugrunde. In der Nichtrückgabe eines Schlüssels sei ein solcher Eingriff allein nicht zu sehen. Dies gelte umso mehr, wenn die Schließanlage 14 Monate lang weiterbenutzt wird.
Hotelbetreiber trifft Schadensminderungs- und Warnpflicht
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu beachten gewesen, dass die Hotelbetreiberin eine Schadensminderungspflicht traf. Sie hätte eine Schließanlage installieren müssen, die es im Fall eines Schlüsselverlustes ermöglicht, den Umfang der auszutauschenden Schlösser auf die unmittelbar betroffenen Türen zu begrenzen. Außerdem sei die Hotelbetreiberin verpflichtet gewesen, den Hotelgast auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust hinzuweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Schaden mehr als 1.000 EUR beträgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2014
Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)