21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18310

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Urteil30.07.2013Amtsgericht Wolfratshausen8 C 1056/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 409Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 409
  • NZM 2014, 32Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 32
  • ZMR 2014, 47Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 47
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Wolfratshausen Urteil30.07.2013

Nichtrückgabe eines Hotel­zimmer­schlüssels: Voraussetzung eines Schaden­ersatz­anspruchs ist tatsächlicher Austausch der SchließanlageHotelbetreiber zudem verpflichtet auf Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüs­sel­verlust hinzuweisen

Gibt ein Hotelgast den Zimmerschlüssel nicht zurück, so liegt darin eine Verletzung der mietver­trag­lichen Rückgabepflicht. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Schlüs­sel­ver­lustes setzt aber voraus, dass die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird. Zudem ist der Hotelbetreiber verpflichtet auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüs­sel­verlust hinzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wolfratshausen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Hotel­be­treiberin Schadenersatz nachdem ein Hotelgast nach seinem Auszug im Mai 2012 den Zimmerschlüssel nicht zurückgab. Sie verlangte die Kosten ersetzt, die durch den notwendigen Austausch der gesamten Schließanlage entstanden wären. Da es nachträglich zu einem Austausch der Schließanlage nicht kam, sondern diese vielmehr 14 Monate weiterbenutzt wurde, weigerte sich der Hotelgast Schadenersatz zu leisten. Der Fall kam daher vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Amtsgericht Wolfratshausen entschied gegen die Hotel­be­treiberin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar könne ein solcher grundsätzlich bestehen, wenn ein Hotelgast die mietver­tragliche Pflicht zur Rückgabe des Zimmer­schlüssels verletzt. Dies setze aber voraus, dass der Hotelbetreiber die betroffenen Schlösser auch tatsächlich austauscht. Der Schaden­er­satz­an­spruch liege einem Eingriff in die Sachsubstanz zugrunde. In der Nichtrückgabe eines Schlüssels sei ein solcher Eingriff allein nicht zu sehen. Dies gelte umso mehr, wenn die Schließanlage 14 Monate lang weiterbenutzt wird.

Hotelbetreiber trifft Schadens­min­derungs- und Warnpflicht

Darüber hinaus sei nach Ansicht des Amtsgerichts zu beachten gewesen, dass die Hotel­be­treiberin eine Schadensminderungspflicht traf. Sie hätte eine Schließanlage installieren müssen, die es im Fall eines Schlüs­sel­ver­lustes ermöglicht, den Umfang der auszu­t­au­schenden Schlösser auf die unmittelbar betroffenen Türen zu begrenzen. Außerdem sei die Hotel­be­treiberin verpflichtet gewesen, den Hotelgast auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Schlüsselverlust hinzuweisen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Schaden mehr als 1.000 EUR beträgt.

Quelle: Amtsgericht Wolfratshausen, ra-online (zt/ZMR 2014, 47/rb)

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