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Dokument-Nr. 32232

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Urteil29.04.2022Amtsgericht Singen1 C 235/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 527Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 527
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Singen Urteil29.04.2022

Sozialadäquater Lärm in Form von Staubsaugen zur Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen ist von einem Nachbarn hinzunehmenKeine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches

Ein Wohnungsmieter hat sozialadäquaten Lärm, wie etwa Staubsaugen zu Mittagszeit oder Fenster- und Türenschließen, eines Nachbarn hinzunehmen. Es besteht keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches. Dies hat das Amtsgericht Singen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Erdge­schoss­wohnung klagte im Jahr 2021 gegen die über ihr wohnende Nachbarin auf Unterlassung von Lärmstörungen. Sie beschwerte sich darüber, dass kurz nach 7 Uhr mit Fenstern und Türen geknallt und hin und her getrampelt werde. Auch staubsauge die Nachbarin jeden Tag gegen 12 Uhr. Die Wohnung befand sich in einem sehr hellhörigen Mehrfa­mi­li­enhaus, ohne Tritt­scha­ll­dämmung.

Kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung

Das Amtsgericht Singen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu. Die von der Klägerin genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen, die andere Hausbewohner als ruhestörend empfinden. Ein Wohnungsmieter dürfe Mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräu­sch­ent­wick­lungen. Diese gehören aber zum Alltagsleben und seien hinzunehmen.

Keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches

Von der Beklagten könne nicht erwartet werden, so das Amtsgericht, dass sie nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft und behutsam schleichend zu verhalten sowie zaghaft darauf zu achten, keinen Laut von sich zu geben und mucks­mäus­chenstill zu sein. Auch eine Hausordnung könne nicht vorgeben, dass "jedes störende Geräusch" zu vermeiden sei. Es gebe nun mal Alltag­s­tä­tig­keiten, die naturgesetzlich mit Geräu­sch­ent­wick­lungen verbunden seien.

Quelle: Amtsgericht Singen, ra-online (zt/WuM 2022, 527/rb)

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