03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13339

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Urteil19.11.2001Amtsgericht Oranienburg29 C 262/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2001, 1678Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2001, Seite: 1678
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Amtsgericht Oranienburg Urteil19.11.2001

Mietminderung wegen lärmenden Nachbarn beim Öffnen und Schließen der RollladenMorgens heftiges Hochziehen der Jalousien - abends Runter­fa­l­len­lassen der Jalousien

Das Amtsgericht Oranienburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Mieter wegen Lärm durch Rollladen die Miete um 10 % kürzte.

Weil der Nachbar abends die Jalousien herunterfallen ließ und morgens heftig hochzog fühlte sich ein Mieter in seiner Ruhe gestört. Er minderte die Miete um 10 %. Der Vermieter klagte daraufhin auf Zahlung der vollständigen Miete vor dem Amtsgericht Oranienburg.

Kein Recht auf Mietminderung

Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht und stellte fest, dass der Miete kein Recht auf Mietminderung habe. Auch wenn der Nachbar tatsächlich Lärm beim abendlichen Herunterlassen der Jalousien und beim morgendlichen Hochziehen der Jalousien verursache, so liege hier kein Mietmangel vor.

Fehlverhalten der nachbarlichen Mietpartei ist Ursache des Lärms

Die Ursache des Lärms liege in einem Fehlverhalten der nachbarlichen Mietpartei. Dies könne nicht dem Vermieter angelastet werden, weil die Ursache nicht in den baulichen Gegebenheiten der Wohnung bzw. der Jalousie liege.

Der Mieter hätte sich vielmehr wegen Unterlassung an den lärmenden Nachbarn wenden müssen als die Miete zu mindern.

10 % Mietminderung für Rollladenlärm sind im Übrigen nicht angemessen

Im Übrigen schien dem Gericht eine Mietminderung von 10 % im Hinblick auf die behauptete Lärmbelästigung durch Rollläden als unangemessen hoch an.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Oranienburg (vt/pt)

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