18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14451

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Urteil29.11.2010Amtsgericht Düsseldorf55 C 7723/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2011, 172Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2011, Seite: 172
  • WuM 2011, 173Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 173
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil29.11.2010

Rollläden dürfen auch abends betätigt werdenNachbarn sind zur Duldung verpflichtet

Das Betätigen von Rollläden in den Abendstunden stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Ein darauf gerichteter Unterlassungs­anspruch ist unbegründet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichtes Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Kläger Eigentümer einer Eigen­tums­wohnung in einer Wohnungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaft. Unter der Wohnung der Kläger wohnte die Beklagte. Diese betätigte die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr. Die Kläger verlangten nunmehr das Unterlassen der Betätigung der Rollläden in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

Kein Unter­las­sungs­an­spruch

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen die Kläger. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB stand ihnen nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird und weitere Beein­träch­ti­gungen zu erwarten sind. Der Unter­las­sungs­an­spruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer - wie hier - gemäß § 1004 Abs. 2 BGB die Störung zu dulden hat. Es war zu berücksichtigen, dass das Betätigen von Rollläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört. Es handelt sich dabei um ein sozial adäquates Verhalten und es liegt in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden. Dem Benutzer einer Wohnung darf nicht vorgeschrieben werden zu welcher Zeit er seine Räume verdunkeln soll.

Vorliegen einer geringfügigen Beein­träch­tigung

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend waren, da das Haus hellhörig war und die Rollläden aus Aluminium bestanden, sie nur eine geringfügige Beein­träch­tigung mit sich brachten. Denn das Geräusch war nur in der sehr kurzen Zeit des Betätigens zu hören.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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