Amtsgericht Sigmaringen Beschluss18.12.2024
Privatgutachten kann im Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertet werdenBeteiligte des Privatgutachtens müssen nicht mit Beteiligte des Anfechtungsverfahrens identisch sein
Im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens kann ein Privatgutachten verwertet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten des Gutachtens identisch sind mit den Beteiligten des Anfechtungsverfahrens. Dies hat das Amtsgericht Sigmaringen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Sigmaringen im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu entscheiden, ob ein Vaterschaftsgutachten, welches die Kindesmutter zusammen mit dem biologischen Vater und dem Kind außergerichtlich in Auftrag gegeben hatte, verwertbar ist. Sowohl das Kind als auch die Kindesmutter und der rechtliche Vater stimmten der Verwertung des Gutachtens zu.
Verwertbarkeit des privaten Vaterschaftsgutachtens
Das Amtsgericht Sigmaringen hielt das private Vaterschaftsgutachten für verwertbar. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sei überflüssig. Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG könne die Begutachtung durch einen Sachverständigen durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.
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Fehlende Beteiligung des rechtlichen Vaters am Gutachten unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der rechtliche Vater an der Gutachtenerstellung nicht beteiligt war und somit die Beteiligten des Gutachtens nicht mit den Beteiligten des Anfechtungsverfahrens übereinstimmen. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei, dass das Privatgutachten nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt wurde. Es müsse der Sinn und Zweck des § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG beachtet werden, der darin liege, dass durch die Verwertung eines Privatgutachtens die erneute gerichtliche Begutachtung erspart wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2025
Quelle: Amtsgericht Sigmaringen, ra-online (vt/rb)