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Dokument-Nr. 34941

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Amtsgericht Sigmaringen Beschluss18.12.2024

Privatgutachten kann im Vaterschafts­anfechtungs­verfahren verwertet werdenBeteiligte des Privat­gut­achtens müssen nicht mit Beteiligte des Anfechtungs­verfahrens identisch sein

Im Rahmen eines Vaterschafts­anfechtungs­verfahrens kann ein Privatgutachten verwertet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten des Gutachtens identisch sind mit den Beteiligten des Anfechtungs­verfahrens. Dies hat das Amtsgericht Sigmaringen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Sigmaringen im Rahmen eines Vater­schafts­an­fech­tungs­ver­fahrens zu entscheiden, ob ein Vaterschaftsgutachten, welches die Kindesmutter zusammen mit dem biologischen Vater und dem Kind außer­ge­richtlich in Auftrag gegeben hatte, verwertbar ist. Sowohl das Kind als auch die Kindesmutter und der rechtliche Vater stimmten der Verwertung des Gutachtens zu.

Verwertbarkeit des privaten Vater­schafts­gut­achtens

Das Amtsgericht Sigmaringen hielt das private Vater­schafts­gut­achten für verwertbar. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sei überflüssig. Nach § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG könne die Begutachtung durch einen Sachver­ständigen durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

Fehlende Beteiligung des rechtlichen Vaters am Gutachten unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass der rechtliche Vater an der Gutach­te­n­er­stellung nicht beteiligt war und somit die Beteiligten des Gutachtens nicht mit den Beteiligten des Anfech­tungs­ver­fahrens übereinstimmen. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei, dass das Privatgutachten nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt wurde. Es müsse der Sinn und Zweck des § 177 Abs. 2 Satz 2 FamFG beachtet werden, der darin liege, dass durch die Verwertung eines Privat­gut­achtens die erneute gerichtliche Begutachtung erspart wird.

Quelle: Amtsgericht Sigmaringen, ra-online (vt/rb)

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