23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16435

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Urteil10.11.1992Amtsgericht Schorndorf2 C 811/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1993, 356Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1993, Seite: 356
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Amtsgericht Schorndorf Urteil10.11.1992

Anspruch auf Schadenersatz bei Auffahrunfall wegen plötzlichen Abbremsens aufgrund einer KatzeÜberfahren einer Katze zur Vermeidung von Sachschäden an Fahrzeugen zumutbar

Bremst ein Autofahrer sein Fahrzeug plötzlich ab, um eine über die Straße laufende Katze nicht zu überfahren, und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, so macht er sich schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schorndorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: im April 1992 kam es auf einer Bundesstraße zu einem Auffahrunfall, weil eine Autofahrerin wegen einer über die Straße laufenden Katze plötzlich stark abbremste. Der Fahrer des auffahrenden PKW klagte daraufhin auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Schorndorf entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Autofahrerin habe nicht wegen der Katze ruckartig anhalten dürfen. Bei einer gewöhnlichen Hauskatze sei es zumutbar, diese gegebenenfalls zu überfahren, da gewichtige Schäden an einem Fahrzeug in diesem Fall nicht zu befürchten sind. Außerdem sei die mögliche Gefährdung des Lebens der Katze gegenüber einem entsprechenden Sachschaden als geringer zu bewerten. Es sei zudem zu beachten gewesen, dass ein solches Bremsverhalten für den nachfolgenden Verkehr nicht ersichtlich ist und es deswegen zu Auffahrunfällen kommen kann.

Hälftige Schadensteilung wegen zu dichten Auffahrens

Das Amtsgericht nahm jedoch eine hälftige Schadensteilung vor, da der Kläger einen zu geringen Sicher­heits­abstand eingehalten hatte.

Quelle: Amtsgericht Schorndorf, ra-online (zt/NJW-RR 1993, 356/rb)

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