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- NZV 2005, 431Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 431
Amtsgericht Ratzeburg Urteil12.11.2004
Handyverbot am Steuer: Benutzung eines Handys auch bei Anbahnung bzw. Abschluss eines TelefonatsFühren eines Telefonats aber ohnehin nicht zwingend
Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Handyverbot am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) besteht auch dann, wenn der Autofahrer das Mobiltelefon zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Telefonats in die Hand nimmt. Darüber hinaus ist das Führen eines Telefonats aber ohnehin nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ratzeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei dabei ertappt, wie er während des Fahrens sein Handy etwa 50 cm von seinem Körper weg nach vorne hielt. Er gab an, dass er kurz vorher ein Telefonat geführt habe.
Autofahrer beging eine Ordnungswidrigkeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts Ratzeburg hatte der Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO begangen. Zweck der Vorschrift sei es, die Ablenkung vom Fahren zu verhindern. Diese sei auch dann berührt, wenn die Kommunikation angebahnt oder abgeschlossen werden soll. Zur Benutzung eines Handys gehöre daher auch, dass es nach Abschluss eines Telefonats durch das Durchlaufen der Menüpunkte des Displays in den Ruhe- oder Bereitschaftsdienst versetzt wird. Erst nach dem Weglegen des Telefons liege keine Benutzung mehr vor.
Aufnahme des Handys in die Hand genügt zur Annahme einer Benutzung
Diese Auffassung werde zudem von der Gesetzesbegründung unterstützt, so das Amtsgericht weiter. Danach bestimme sich die Benutzung allein danach, ob das Handy gehalten wird. Die Absicht des Gesetzgebers habe darin gelegen, dass der Autofahrer beide Hände und die Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Fahraufgabe widmen soll. Dies werde aber erst durch das Ablegen des Handys gewährleistet.
Telefonat ohnehin nicht erforderlich
Darüber hinaus sei es nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht erforderlich, dass ein konkreter Zusammenhang mit einem Telefonat besteht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2002 - 2 Ss OWi 1005/02 = NZV 2003, 98). Denn im Unterschied zur Aufnahme irgendeines anderen Gegenstandes im Fahrzeug bestehe bei Mobiltelefonen jederzeit die Möglichkeit, eine Kommunikation, etwa durch spontane Anrufe oder SMS, und damit eine Ablenkung vom Fahrgeschehen zu erreichen. Zudem sei zu befürchten, dass durch die Teilung der Aufmerksamkeit auf Fahraufgabe und Beschäftigung mit dem Handy es zu einer unbeabsichtigten Tastenberührung komme. Dies könne weitere Kommunikationsfolgen, wie etwa die Auslösung einer Kurzwahl, nach sich ziehen.
Bußgeld in Höhe von 35 €
Das Gesetz sieht zwar für ein Regelverstoß eine Geldbuße von 40 € voraus. Aus Sicht des Gerichts sei es jedoch angemessen, den Autofahrer bei Benutzung des Handy ohne Kommunikation zu einem Bußgeld von 20 € zu verurteilen. Da der Autofahrer hier jedoch erheblich vorbelastet gewesen sei, erhöhte das Gericht das Bußgeld auf 35 €.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Amtsgericht Ratzeburg, ra-online (zt/NZV 2005, 431/rb)
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