Oberlandesgericht Köln Beschluss12.08.2009
Handyverbot beim Autofahren: Ans-Ohr-Halten eines Mobiltelefons zum Musikhören ist nicht erlaubtVerstoß gegen § 23 Abs. 1 a) StVO
Wer während des Autofahrens sein Handy ans Ohr hält, um Musik zu hören, verstößt gegen § 23 Abs. 1 a) StVO und begeht daher eine Ordnungswidrigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2008 hielt sich ein Autofahrer während des Fahrens ein Mobiltelefon ans Ohr, um Musik zu hören. Das Amtsgericht Köln sah darin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a) StVO und verhängte eine Geldbuße von 40 €. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers.
Verhängung der Geldbuße war zulässig
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen den Autofahrer. Die Verhängung der Geldbuße sei rechtens gewesen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a) StVO untersage dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung schließe die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen des Mobiltelefons ein. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass der Autofahrer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.
Autofahrer benutze Handy verbotswidrig
Der Autofahrer habe hier verbotswidrig sein Handy benutzt, so das Oberlandesgericht weiter. Er habe nicht beide Hände zur Bewältigung der Fahraufgabe frei gehabt. Der Sachverhalt sei zu vergleichen gewesen, mit der Vorbereitung eines Telefongesprächs durch Anwahl der Rufnummer (vgl. NZV 2007, 483). Ein Autofahrer sei auch beim Hören von Musikdateien mit am Ohr gehaltenem Gerät in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dadurch erhöhe sich das Risiko, dass ein Autofahrer auf eventuelle Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren könne, führte das Oberlandesgericht Köln aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)