15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18153

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Beschluss12.08.2009Oberlandesgericht Köln83 Ss-OWi 63/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2011, 95Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 95
  • NZV 2010, 270Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 270
  • VA 2009, 192Zeitschrift: Verwaltungsarchiv (VA), Jahrgang: 2009, Seite: 192
  • VRR 2009, 468Arbeitszeitschrift für das gesamte Straßenverkehrsrecht (VRR), Jahrgang: 2009, Seite: 468
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil07.05.2009, 811 OWi 75/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss12.08.2009

Handyverbot beim Autofahren: Ans-Ohr-Halten eines Mobiltelefons zum Musikhören ist nicht erlaubtVerstoß gegen § 23 Abs. 1 a) StVO

Wer während des Autofahrens sein Handy ans Ohr hält, um Musik zu hören, verstößt gegen § 23 Abs. 1 a) StVO und begeht daher eine Ordnungs­wid­rigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2008 hielt sich ein Autofahrer während des Fahrens ein Mobiltelefon ans Ohr, um Musik zu hören. Das Amtsgericht Köln sah darin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a) StVO und verhängte eine Geldbuße von 40 €. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Autofahrers.

Verhängung der Geldbuße war zulässig

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied gegen den Autofahrer. Die Verhängung der Geldbuße sei rechtens gewesen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a) StVO untersage dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Der Begriff der Benutzung schließe die Inanspruchnahme sämtlicher Bedien­funk­tionen des Mobiltelefons ein. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass der Autofahrer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.

Autofahrer benutze Handy verbotswidrig

Der Autofahrer habe hier verbotswidrig sein Handy benutzt, so das Oberlan­des­gericht weiter. Er habe nicht beide Hände zur Bewältigung der Fahraufgabe frei gehabt. Der Sachverhalt sei zu vergleichen gewesen, mit der Vorbereitung eines Telefon­ge­sprächs durch Anwahl der Rufnummer (vgl. NZV 2007, 483). Ein Autofahrer sei auch beim Hören von Musikdateien mit am Ohr gehaltenem Gerät in seiner Bewegungs­freiheit eingeschränkt. Dadurch erhöhe sich das Risiko, dass ein Autofahrer auf eventuelle Gefah­ren­si­tua­tionen nicht angemessen reagieren könne, führte das Oberlan­des­gericht Köln aus.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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