Dokument-Nr. 18215
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- NJW-RR 1991, 741Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 741
- zfs 1991, 298Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 298
- Anspruch auf Schadenersatz wegen Autobeschädigung aufgrund sturmbedingten Umkippens eines HalteverbotsschildsLandgericht Berlin, Urteil23.10.2003, 57 S 4/03
- Baufirma muss Bauzaun ausreichend gegen sämtliche Witterungsbedingungen sichernAmtsgericht München, Urteil26.04.2012, 244 C 23760/11
- Sturmschäden: Hausbesitzer haftet für Pkw-Schaden aufgrund herabstürzender Steine eines SchornsteinsAmtsgericht Schöneberg, Urteil10.07.2009, 17 b C 181/07
Amtsgericht Ratingen Urteil21.12.1990
Beschädigung eines PKW aufgrund sturmbedingten Umfallens eines ToilettenhäuschensKenntnis vom Sturm begründet Mitverschulden des PKW-Besitzers
Fällt ein Toilettenhäuschen aufgrund eines Sturms um und beschädigt einen geparkten PKW, so steht dem Fahrzeughalter grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. Hat er sein Fahrzeug aber trotz Kenntnis des Sturms neben dem Toilettenhäuschen geparkt, ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Ratingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug neben einem auf dem Bürgersteig stehenden Toilettenhäuschen ab. Aufgrund des zu der Zeit herrschenden orkanartigen Sturms fiel das Toilettenhäuschen um und beschädigte das Fahrzeug. Daraufhin klagte die Fahrzeughalterin auf Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Ratingen entschied zu Gunsten der Fahrzeughalterin. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Eigentümerin des Toilettenhäuschens habe angesichts des Sturms dafür Sorge tragen müssen, dass das Häuschen entweder anders abgestellt oder anders befestigt wird. Diese Pflicht habe sie aber fahrlässig nicht beachtet.
Mitverschulden der Fahrzeughalterin
Der Fahrzeughalterin sei jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts ein hälftiges Mitverschulden anzulasten gewesen. Denn sie hätte ihr Fahrzeug angesichts des Sturms nicht in unmittelbarer Nähe des Toilettenhäuschens abstellen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Amtsgericht Ratingen, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 741/rb)
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