21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Ratingen Urteil21.12.1990

Beschädigung eines PKW aufgrund sturmbedingten Umfallens eines Toilet­ten­häuschensKenntnis vom Sturm begründet Mitverschulden des PKW-Besitzers

Fällt ein Toilet­ten­häuschen aufgrund eines Sturms um und beschädigt einen geparkten PKW, so steht dem Fahrzeughalter grundsätzlich ein Schaden­ersatz­anspruch zu. Hat er sein Fahrzeug aber trotz Kenntnis des Sturms neben dem Toilet­ten­häuschen geparkt, ist ihm ein Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgericht Ratingen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug neben einem auf dem Bürgersteig stehenden Toilettenhäuschen ab. Aufgrund des zu der Zeit herrschenden orkanartigen Sturms fiel das Toilet­ten­häuschen um und beschädigte das Fahrzeug. Daraufhin klagte die Fahrzeug­halterin auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Ratingen entschied zu Gunsten der Fahrzeug­halterin. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Eigentümerin des Toilet­ten­häuschens habe angesichts des Sturms dafür Sorge tragen müssen, dass das Häuschen entweder anders abgestellt oder anders befestigt wird. Diese Pflicht habe sie aber fahrlässig nicht beachtet.

Mitverschulden der Fahrzeug­halterin

Der Fahrzeug­halterin sei jedoch nach Ansicht des Amtsgerichts ein hälftiges Mitverschulden anzulasten gewesen. Denn sie hätte ihr Fahrzeug angesichts des Sturms nicht in unmittelbarer Nähe des Toilet­ten­häuschens abstellen dürfen.

Quelle: Amtsgericht Ratingen, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 741/rb)

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