23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm Urteil16.09.2022

Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes AbbremsenVorausfahrender Fahrzeugführer haftet für Auffahrunfall mit

Ein Fahrzeugführer darf nicht wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses stark abbremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall, so kann er unter keinen Umständen mehr als 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem nachfolgenden Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen zu geringen Sicher­heits­abstand eingehalten zu haben. Dies hat das Amtsgericht Pfaffenhofen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im April 2021 ereignete sich zur Mittagszeit auf einer Straße in Oberbayern ein Verkehrsunfall, als eine Skoda-Fahrerin wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses ihr Fahrzeug stark abbremste und das nachfolgende Fahrzeug auffuhr. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der nachfolgenden Fahrzeug­führerin regulierte 2/3 des Schadens der Skoda-Fahrerin. Diese wollte aber ihren sämtlichen Schaden ersetzt haben und erhob daher Klage.

Kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz

Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Die Klägerin habe verkehrswidrig stark abgebremst, da es dafür keinen zwingenden Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO gegeben habe. Die Vorschrift wolle Auffahrunfälle verhüten und Verkehrs­teil­nehmer vor den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen. Daher liege ein zwingender Grund nur vor, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleich wertig sind.

Fuchs am Straßenrand rechtfertigt kein starkes Abbremsen

Bei der vorzunehmenden Güterabwägung sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug dürfe auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beein­träch­tigung der Verkehrs­si­cherheit möglich ist. Eine Gefahr für die Klägerin oder deren Fahrzeug habe nicht bestanden. Der Schutz des Tieres habe deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten müssen.

Starkes Abbremsen stellt besonders schwerwiegenden Unfallbeitrag dar

Den Unfallbeitrag der Klägerin wertete das Amtsgericht als besonders schwerwiegend. Dagegen konnte der Beklagten kein zu geringer Sicher­heits­abstand nachgewiesen werden, so dass auf ihrer Seite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache stand. Daher habe die Klägerin aus Sicht des Gerichts unter keinen Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens von der Beklagten beanspruchen können.

Quelle: Amtsgericht Pfaffenhofen, ra-online (vt/rb)

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