Dokument-Nr. 18892
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- NJW-RR 2014, 992Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 992
- NZV 2014, 418Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 418
Amtsgericht München Urteil25.02.2014
Vollbremsung aufgrund Eichhörnchens: Auffahrender haftet zu 75 % für AuffahrunfallAbbremsen aufgrund Kleintiers rechtfertigt Haftungsanteil von 25 % für Vorausfahrenden
Bremst ein Autofahrer aufgrund eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens sein Fahrzeug stark ab und fährt der nachfolgende Autofahrer daraufhin auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, so spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Nachfolgende unaufmerksam war oder nicht den nötigen Abstand eingehalten hat. Er haftet daher zu 75 % für den Unfall. Da der Vorausfahrende wegen eines Kleintiers das Fahrzeug abbremste, hat dieser einen Haftungsanteil von 25 % zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 kam es zwischen zwei PKW zu einem Auffahrunfall. Zu dem Unfall kam es, weil eine Autofahrerin wegen eines die Fahrbahn überquerenden Eichhörnchens eine Vollbremsung tätigte und dabei das hinter ihr fahrende Fahrzeug auffuhr. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Auffahrenden den Schaden zu 60 % regulierte, klagte der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs auf Zahlung der restlichen 40 %.
Anspruch auf Zahlung von weiteren 15 % bestand
Das Amtsgericht München entschied nur teilweise zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 15 % zugestanden. Denn das Gericht ging von einer Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Auffahrenden aus.
Anscheinsbeweis sprach für Verschulden des Auffahrenden
Der Beweis des ersten Anscheins habe nach Ansicht des Amtsgerichts dafür gesprochen, dass der Auffahrende schuldhaft den Unfall verursachte. Denn wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, sei in der Regel unaufmerksam gewesen oder habe nicht den nötigen Abstand eingehalten. Dieser Anscheinsbeweis werde auch nicht dadurch erschüttert bzw. in Zweifel gezogen, dass der Vorausfahrende durch eine Voll- oder Notbremsung zum Stillstand kommt. Denn ein Autofahrer müsse stets damit rechnen, dass der Vorausfahrende plötzlich scharf abbremst.
Keine Mithaftung des Vorausfahrenden aufgrund grundlosen Abbremsens
Zwar könne sich eine Mithaftung der Vorausfahrenden daraus ergeben, so das Amtsgericht, dass er grundlos stark abbremste (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Dass dies hier der Fall war, habe der Auffahrende aber nicht beweisen können. Er trage aber die Beweislast dafür, dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abbremste. Es sei hier davon auszugehen gewesen, dass die Autofahrerin wegen des Eichhörnchens abbremste und somit nicht grundlos.
Haftungsanteil von 25 % aufgrund Betriebsgefahr des Fahrzeugs
Der Haftungsanteil von 25 % habe sich aber nach Auffassung des Amtsgerichts aus der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs ergeben. Diese sei zu berücksichtigen gewesen, da die Autofahrerin aus einem verkehrsfremden Grund ihr Fahrzeug abgebremst habe. Hätte sie nicht abgebremst, so wäre es nicht zum Unfall gekommen. Zwar wäre dies zu Lasten des Eichhörnchens gegangenen, dennoch habe der Unfall vermieden werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 992/rb)
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