18.10.2024
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Dokument-Nr. 28784

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Amtsgericht Oldenburg in Holstein Urteil04.05.2020

Nießbraucher steht gegen Eigentümer kein Anspruch auf Erneuerung einer Terrassentür zuGemein­schafts­eigentum der Terrassentür unerheblich

Ein Nießbraucher steht gegenüber dem Eigentümer kein Anspruch auf Erneuerung einer Terrassentür zu. Dies gilt auch dann, wenn die Terrassentür im Gemein­schafts­eigentum einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft steht. Dies hat das Amtsgericht Oldenburg in Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Nießbraucherin einer in Schleswig-Holstein befindlichen Wohnung im Jahr 2019 vom Eigentümer Ersatz einer beschädigten Terrassentür. Da sich der Eigentümer weigerte, dem nachzukommen, erhob die Nießbraucherin Klage. Die Wohnung war Teil einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage.

Kein Anspruch auf Ersatz der Terrassentür

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Ersatz der Terrassentür zu. Sollte der Austausch der Tür als gewöhnliche Unter­hal­tungs­maßnahme zu qualifizieren sein, obläge es der Klägerin gemäß § 1041 Satz 2 BGB für Ersatz zu sorgen. Sollte dagegen von einer außer­ge­wöhn­lichen Unter­hal­tungs­maßnahme auszugehen sein, bestehe ebenfalls kein Anspruch der Klägerin. Zur Vornahme von außer­ge­wöhn­lichen Unter­hal­tungs­maß­nahmen seien sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Nießbrauch verpflichte den Eigentümer lediglich zur Duldung der Nutzung, nicht jedoch zur Vornahme einer Handlung.

Gemein­schafts­ei­gentum der Terrassentür unerheblich

Ob die Terrassentür im Gemeinschaftseigentum der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft stehe spiele nach Ansicht des Amtsgerichts keine Rolle. Das Recht des Nießbrauchers werde zwar in dieser Konstellation erschwert, nicht aber vereitelt. Im Übrigen können Eigentümer und Nießbraucher Problemen in diesem Bereich durch entsprechende Vereinbarungen vorbeugen.

Quelle: Amtsgericht Oldenburg in Holstein, ra-online (vt/rb)

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