Dokument-Nr. 28784
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Amtsgericht Oldenburg in Holstein Urteil04.05.2020
Nießbraucher steht gegen Eigentümer kein Anspruch auf Erneuerung einer Terrassentür zuGemeinschaftseigentum der Terrassentür unerheblich
Ein Nießbraucher steht gegenüber dem Eigentümer kein Anspruch auf Erneuerung einer Terrassentür zu. Dies gilt auch dann, wenn die Terrassentür im Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Dies hat das Amtsgericht Oldenburg in Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Nießbraucherin einer in Schleswig-Holstein befindlichen Wohnung im Jahr 2019 vom Eigentümer Ersatz einer beschädigten Terrassentür. Da sich der Eigentümer weigerte, dem nachzukommen, erhob die Nießbraucherin Klage. Die Wohnung war Teil einer Wohnungseigentumsanlage.
Kein Anspruch auf Ersatz der Terrassentür
Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Ersatz der Terrassentür zu. Sollte der Austausch der Tür als gewöhnliche Unterhaltungsmaßnahme zu qualifizieren sein, obläge es der Klägerin gemäß § 1041 Satz 2 BGB für Ersatz zu sorgen. Sollte dagegen von einer außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahme auszugehen sein, bestehe ebenfalls kein Anspruch der Klägerin. Zur Vornahme von außergewöhnlichen Unterhaltungsmaßnahmen seien sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Nießbrauch verpflichte den Eigentümer lediglich zur Duldung der Nutzung, nicht jedoch zur Vornahme einer Handlung.
Gemeinschaftseigentum der Terrassentür unerheblich
Ob die Terrassentür im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe spiele nach Ansicht des Amtsgerichts keine Rolle. Das Recht des Nießbrauchers werde zwar in dieser Konstellation erschwert, nicht aber vereitelt. Im Übrigen können Eigentümer und Nießbraucher Problemen in diesem Bereich durch entsprechende Vereinbarungen vorbeugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2020
Quelle: Amtsgericht Oldenburg in Holstein, ra-online (vt/rb)
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