21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18676

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Urteil26.02.2014Amtsgericht Mitte119 C 408/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1459Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1459
  • jurisPR-MietR 23/2014, Anm. 3, Catharina Kunzejuris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR), Jahrgang: 2014, Ausgabe: 23, Anmerkung: 3, Autor: Catharina Kunze
  • WuM 2014, 482Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 482
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Amtsgericht Mitte Urteil26.02.2014

Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines am Balkon angebrachten Transparentes mit der Aufschrift: "Wir lassen uns nicht Luxussanieren!"Verringerung des Lichteinfalls und Sichtbegrenzung durch Mehrfachlagen von Netzplanen vor Balkon begründet Beseitigungs­anspruch der Mieter

Bringen die Mieter einer Wohnung an ihrem Balkon ein Transparent mit der Aufschrift "Wir lassen uns nicht luxussanieren!" an, so kann der Vermieter dessen Beseitigung nicht verlangen, wenn dadurch die Mietsache nicht beschädigt wird. Es steht demgegenüber den Mietern aber ein Beseitigungs­anspruch zu, wenn der Vermieter zur Verdeckung des Transparents vor dem Balkon eine mehrfache Lage von Netzplanen befestigt und es dadurch zu einer Verringerung des Lichteinfalls und zu einer Sichtbegrenzung führt. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Vermieterin im Herbst 2011 die Ausführung von Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten ankündigte, brachten die Mieter einer im Haus befindlichen Wohnung auf ihrem Balkon ein Transparent mit der Aufschrift

"Wir lassen uns nicht

Luxussanieren!"

an. Die Vermieterin ließ sich davon nicht beeindrucken und stellte wie geplant im Oktober 2013 vor dem Haus ein mit einer grauen Filzstoffbahn versehenes Gerüst auf. Zudem brachte sie nur vor dem Balkon mit dem Transparent eine mehrfache Lage von Netzplanen an. Dies führte dazu, dass die Aufschrift des Transparents von der Straße aus nicht mehr gelesen werden konnte. Die Mieter verlangten aufgrund dessen die Beseitigung der Netzplanen. Die Vermieterin wiederum forderte die Entfernung des Transparents. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch der Vermieterin auf Entfernung des Transparents

Das Amtsgericht Mitte entschied zunächst gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Entfernung des Transparents zugestanden. Zwar könne ein solches Vorgehen einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache darstellen, wenn dadurch die Mietsache beschädigt wird oder das Transparent einen strafbaren, sittenwidrigen oder gegen eine konkrete Person gerichteten Inhalt aufweist (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 14.01.1983 - 8 C 638/82 = GE 1983, 665). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Weder habe das Transparent das Gebäude, die Fassade oder das Mauerwerk beschädigt, noch habe es einen unzulässigen Inhalt enthalten.

Keine optische Beein­träch­tigung des Hauses

Eine optische Beein­träch­tigung des Wohnhauses habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Insofern sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Transparent eine ähnliche optische Wirkung hatte, wie eine Außenmarkise und dass das Gebäude vollständig mit einem Baugerüst eingerüstet war.

Aufschrift war nicht unzulässig

Darüber hinaus sei die Aufschrift nach Ansicht des Amtsgerichts nicht unsachlich, strafbar oder sittenwidrig gewesen. So sei das Wort "luxussanieren" zum einen weder ungebührlich noch herabwürdigend. Zum anderen habe es sich bei der Aufschrift nicht um eine provozierende gegen die Vermieterin gerichtete Äußerung gehandelt. Soweit Passanten das Transparent angesichts des Baugerüstes und der Netzplanen überhaupt wahrnehmen konnten, haben sie es nicht anders als eine Unmutsäußerung der von den Bauarbeiten geplagten und mit diesen nicht einverstandenen Mietern verstehen können. Die Aufschrift habe keinen Hinweis auf die Identität der Vermieterin aufgewiesen und habe auch keine Abschätzigkeit oder Misskre­di­tierung der Vermieterin beinhaltet.

Anspruch auf Beseitigung der Mehrfachlagen von Netzplanen bestand

Das Amtsgericht bejahte weiterhin den Besei­ti­gungs­an­spruch der Mieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der mehrfachen Lagen von Netzplanen vor dem Balkon. Zwar habe sich der Anspruch nicht daraus ergeben, dass dadurch die Meinung­s­äu­ßerung eingeschränkt wurde. Denn ein Mieter habe gegenüber seinem Vermieter kein Anspruch auf Gewährung von Grundrechten oder der Ermöglichung einer Ausübung dieser. Der Anspruch habe aber deshalb bestanden, weil durch die Netzplanen der Lichteinfall in die Wohnung verringert und die Sicht auf die Straße begrenzt wurde. Dadurch sei die Nutzbarkeit des Balkons und somit der Mietsache beeinträchtigt worden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund von seitens der Vermieterin genannt wurde.

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/WuM 2014, 482/rb)

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