21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16612

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Urteil03.07.1987Amtsgericht Göttingen20 C 241/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 299Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 299
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Amtsgericht Göttingen Urteil03.07.1987

Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an HausfassadeMieter hat Recht auf Lebens­ge­staltung (Art. 2 GG) und Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 GG)

Das Anbringen eines Spruchbands mit politischer Äußerung an der Hausfassade eines Wohnhauses kann vom Recht auf Lebens­ge­staltung (Art. 2 GG) und Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 GG) gedeckt sein. In einem solchen Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entfernung des Spruchbands. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1987 brachten die Mieter einer Wohnung ein ca. 400 x 70 cm großes Spruchband mit dem Text "Wir zählen nicht, wir werden gezählt" an die Außenwand des Wohnhauses an. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung des Spruchbands. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands

Das Amtsgericht Göttingen verneinte ein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands. Denn das Anbringen des Spruchbands sei vom Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 GG) gedeckt gewesen. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass die Äußerung sich weder gegen eine bestimmte Personengruppe noch gegen die Vermieterin selbst richtete. Zudem sei auch nicht der Hausfrieden gestört worden.

Keine Beein­träch­tigung der Interessen der Vermieterin

Das Interesse der Vermieterin, das Äußere ihres Gebäudes nach eigenem Geschmack zu gestalten, sei nach Auffassung des Amtsgerichts nur unwesentlich berührt worden. Das Spruchband sei ohne Substan­zeingriff angebracht worden und leicht zu entfernen gewesen. Darüber hinaus sei das Spruchband nicht so groß gewesen, dass es den Gesamteindruck der Fassade prägte.

Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)

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