Dokument-Nr. 16612
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- WuM 1988, 299Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 299
Amtsgericht Göttingen Urteil03.07.1987
Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an HausfassadeMieter hat Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG)
Das Anbringen eines Spruchbands mit politischer Äußerung an der Hausfassade eines Wohnhauses kann vom Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sein. In einem solchen Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf Entfernung des Spruchbands. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1987 brachten die Mieter einer Wohnung ein ca. 400 x 70 cm großes Spruchband mit dem Text "Wir zählen nicht, wir werden gezählt" an die Außenwand des Wohnhauses an. Die Vermieterin verlangte die Beseitigung des Spruchbands. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, landete der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands
Das Amtsgericht Göttingen verneinte ein Anspruch auf Beseitigung des Spruchbands. Denn das Anbringen des Spruchbands sei vom Recht auf Lebensgestaltung (Art. 2 GG) und Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt gewesen. Es habe berücksichtigt werden müssen, dass die Äußerung sich weder gegen eine bestimmte Personengruppe noch gegen die Vermieterin selbst richtete. Zudem sei auch nicht der Hausfrieden gestört worden.
Keine Beeinträchtigung der Interessen der Vermieterin
Das Interesse der Vermieterin, das Äußere ihres Gebäudes nach eigenem Geschmack zu gestalten, sei nach Auffassung des Amtsgerichts nur unwesentlich berührt worden. Das Spruchband sei ohne Substanzeingriff angebracht worden und leicht zu entfernen gewesen. Darüber hinaus sei das Spruchband nicht so groß gewesen, dass es den Gesamteindruck der Fassade prägte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)
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