03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht Charlottenburg Urteil14.01.1983

Zulässigkeit von Mieterplakaten mit Aufschrift "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN" und "Eigen­tum­s­um­wandlung = Mieter­ver­treibung" aufgrund unklarer RechtslageAnnahme der Zulässigkeit von Transparenten aufgrund unklarer Rechtslage nicht zu beanstanden

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied im Jahr 1983, dass das Aufhängen von zwei Transparenten an dem Balkon mit der Aufschrift "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN" und "Eigen­tum­s­um­wandlung = Mieter­ver­treibung" zulässig ist, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage zum Aufhängen von Plakaten mit einer politischen Meinung­s­äu­ßerung ungeklärt war und die Mieter daher von der Zulässigkeit solcher Plakate ausgehen durften.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 1981 an ihrem Balkon zuerst ein Transparent mit der Aufschrift "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN" und später ein Spruchband mit dem Text "Eigen­tum­s­um­wandlung = Mieter­ver­treibung" an. Die Vermieter hielten dies für unzulässig und verlangten jeweils mit Hilfe eines Rechtsanwalts die Beseitigung der Plakate. Nachfolgend verlangten sie die Erstattung der Anwaltskosten.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieter. Diesen habe kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugestanden.

Vorliegen von Meinung­s­äu­ße­rungen zur Mietpolitik

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bei Anbringung eines Plakats an dem Mieterbalkon von einem vertrags­widrigen Wohnungs­ge­brauch auszugehen, wenn das Plakat einen strafbaren oder sittenwidrigen Inhalt aufweist, sich gegen den konkret benannten Vermieter richtet oder gewerblichen Zwecken dient, obwohl die Wohnung nicht gewerblich vermietet ist. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Es habe sich vielmehr um Schlagworte im Rahmen der Meinung­s­äu­ßerung über die Mietpolitik gehandelt.

Rechtslage zur Anbringung von Transparenten mit politischer Meinung­s­äu­ßerung an Balkonen unklar

Ob Transparente mit einem politischen Inhalt an Balkone angebracht werden dürfen, sei nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch noch nicht höchst­rich­terlich geklärt gewesen. Es habe somit eine unklare Rechtslage bestanden. Aufgrund dessen habe die Mieterin davon ausgehen dürfen, dass sie die Transparente aufhängen durfte. Sie habe daher jedenfalls nicht schuldhaft ihre mietver­trag­lichen Pflichten verletzt, so dass aus diesem Grund kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bestand.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 1983, 665/rb)

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