Dokument-Nr. 18694
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- GE 1983, 665Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1983, Seite: 665
- Kein Anspruch des Vermieters auf Beseitigung eines am Balkon angebrachten Transparentes mit der Aufschrift: "Wir lassen uns nicht Luxussanieren!"Amtsgericht Mitte, Urteil26.02.2014, 119 C 408/13
- Kein Anspruch des Vermieters auf Entfernung eines Spruchbands mit politischer Äußerung an HausfassadeAmtsgericht Göttingen, Urteil03.07.1987, 20 C 241/87
Amtsgericht Charlottenburg Urteil14.01.1983
Zulässigkeit von Mieterplakaten mit Aufschrift "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN" und "Eigentumsumwandlung = Mietervertreibung" aufgrund unklarer RechtslageAnnahme der Zulässigkeit von Transparenten aufgrund unklarer Rechtslage nicht zu beanstanden
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied im Jahr 1983, dass das Aufhängen von zwei Transparenten an dem Balkon mit der Aufschrift "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN" und "Eigentumsumwandlung = Mietervertreibung" zulässig ist, da zu diesem Zeitpunkt die Rechtslage zum Aufhängen von Plakaten mit einer politischen Meinungsäußerung ungeklärt war und die Mieter daher von der Zulässigkeit solcher Plakate ausgehen durften.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 1981 an ihrem Balkon zuerst ein Transparent mit der Aufschrift "MIETER REGIEREN! KEIN SPEKULIEREN" und später ein Spruchband mit dem Text "Eigentumsumwandlung = Mietervertreibung" an. Die Vermieter hielten dies für unzulässig und verlangten jeweils mit Hilfe eines Rechtsanwalts die Beseitigung der Plakate. Nachfolgend verlangten sie die Erstattung der Anwaltskosten.
Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied gegen die Vermieter. Diesen habe kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugestanden.
Vorliegen von Meinungsäußerungen zur Mietpolitik
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei bei Anbringung eines Plakats an dem Mieterbalkon von einem vertragswidrigen Wohnungsgebrauch auszugehen, wenn das Plakat einen strafbaren oder sittenwidrigen Inhalt aufweist, sich gegen den konkret benannten Vermieter richtet oder gewerblichen Zwecken dient, obwohl die Wohnung nicht gewerblich vermietet ist. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Es habe sich vielmehr um Schlagworte im Rahmen der Meinungsäußerung über die Mietpolitik gehandelt.
Rechtslage zur Anbringung von Transparenten mit politischer Meinungsäußerung an Balkonen unklar
Ob Transparente mit einem politischen Inhalt an Balkone angebracht werden dürfen, sei nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen. Es habe somit eine unklare Rechtslage bestanden. Aufgrund dessen habe die Mieterin davon ausgehen dürfen, dass sie die Transparente aufhängen durfte. Sie habe daher jedenfalls nicht schuldhaft ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, so dass aus diesem Grund kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten bestand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/GE 1983, 665/rb)
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