Amtsgericht Lüdenscheid Urteil23.09.2011
Kein fristgerechter Zugang einer Betriebskostenabrechnung bei Einwurf in Briefkasten der Mieter am Silvestertag um 17 UhrMieter muss mit Zustellung von Post um 17 Uhr an Silvester nicht rechnen
Ein Wohnungsmieter muss mit einer Postzustellung um 17 Uhr am Silvestertag nicht mehr rechnen. Eine um 17 Uhr vom Vermieter in den Briefkasten der Mieter eingeworfene Betriebskostenabrechnung ist damit nicht fristgerecht zugegangen, so dass kein Anspruch auf Nachzahlung besteht. Dies hat das Amtsgericht Lüdenscheid entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vermieter eines Hauses warf am Silvestertag des Jahres 2010 um 17 Uhr die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 in den Briefkasten seiner Mieter. Die Mieter hatten jedoch bereits gegen 16 Uhr das Haus verlassen und daher erst am Folgetag, dem 1. Januar 2011, die Abrechnung in ihrem Briefkasten entdeckt. Da der Zugang der Abrechnung ihrer Meinung nach damit zu spät erfolgte, weigerten sie sich den Nachzahlungsbetrag in Höhe von fast 930 Euro zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten
Das Amtsgericht Lüdenscheid entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf die Nachzahlung der Betriebskosten zu, da die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 nicht innerhalb der 12-Monatsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB den Mietern zugegangen sei.
Keine fristgerechte Zustellung einer Betriebskostenabrechnung an Silvester um 17 Uhr
Eine Betriebskostenabrechnung gehe einem Mieter laut Amtsgericht dann zu, wenn sie derart in seinen Machtbereich gelangt sei, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen sei, dass er von ihr Kenntnis erlangen könne. Da ein Mieter üblicherweise nicht mit der Zustellung von Post gegen 17 Uhr rechnen müsse, sei die Zustellung damit erst am 1. Januar 2011 und damit zu spät erfolgt. Es sei zu beachten, dass sich gerade zu Silvester die Bevölkerung frühzeitig auf die Feierlichkeiten vorbereite.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Amtsgericht Lüdenscheid, ra-online (zt/WuM 2011, 628/rb)