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- NJW-RR 2017, 1044Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1044
- NZM 2017, 597Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 597
- WuM 2017, 464Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 464
- Amtsgericht Hamburg, Urteil31.08.2016, 49 C 282/15
- Kein fristgerechter Zugang der Betriebskostenabrechnung bei Einwurf in den Briefkasten am 31.12. um 18.30 UhrAmtsgericht Ribnitz-Damgarten, Urteil11.12.2006, 1 C 324/06
- Einwurf der Betriebskostenabrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrendAmtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil16.06.2005, 921 C 37/05
Landgericht Hamburg Urteil02.05.2017
Einwurf einer Betriebskostenabrechnung in Briefkasten durch Vermieter an Silvestertag bis 18 Uhr ist fristgemäßMit Zustellung von Post zwischen 8 und 18 Uhr an Silvester ist zu rechnen
Wirft ein Vermieter am Silvestertag bis 18 Uhr die Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters, so geht die Abrechnung fristgemäß zu. Denn mit Postzustellung muss auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31.12.2015 um 17.34 Uhr warf der Vermieter einer Wohnung die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 in den Briefkasten der Mieterin. Die Abrechnung wies einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von ca. 748 EUR auf. Die Mieterin hielt die Zustellung der Nebenkostenabrechnung für verspätet und weigerte sich daher den Nachzahlungsbetrag zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Betriebskostenabrechnung sei nicht rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB der Mieterin mitgeteilt worden. Denn diese habe nicht mehr am Silvestertag um 17.34 Uhr mit Post rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.
Landgericht bejaht Anspruch auf Nachzahlung
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung zu, da die Nebenkostenabrechnung nicht verspätet der Mieterin mitgeteilt worden sei.
Fristgemäßer Einwurf einer Betriebskostenabrechnung in Briefkasten durch Vermieter an Silvestertag bis 18 Uhr
Nach Ansicht des Landgerichts sei die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters auch am Silvestertag jedenfalls bis 18 Uhr erfüllt. Mit einer Zustellung von Post müsse auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden. Eine Differenzierung hinsichtlich der generellen Zustellungszeiten für den 31.12. erfolge jedenfalls durch die Deutsche Post nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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