18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24968

Drucken
Urteil02.05.2017Landgericht Hamburg316 S 77/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1044Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1044
  • NZM 2017, 597Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 597
  • WuM 2017, 464Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 464
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil31.08.2016, 49 C 282/15
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil02.05.2017

Einwurf einer Betriebs­kosten­abrechnung in Briefkasten durch Vermieter an Silvestertag bis 18 Uhr ist fristgemäßMit Zustellung von Post zwischen 8 und 18 Uhr an Silvester ist zu rechnen

Wirft ein Vermieter am Silvestertag bis 18 Uhr die Betriebs­kosten­abrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters, so geht die Abrechnung fristgemäß zu. Denn mit Postzustellung muss auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31.12.2015 um 17.34 Uhr warf der Vermieter einer Wohnung die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 in den Briefkasten der Mieterin. Die Abrechnung wies einen Nachzah­lungs­betrag in Höhe von ca. 748 EUR auf. Die Mieterin hielt die Zustellung der Nebenkostenabrechnung für verspätet und weigerte sich daher den Nachzah­lungs­betrag zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung sei nicht rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB der Mieterin mitgeteilt worden. Denn diese habe nicht mehr am Silvestertag um 17.34 Uhr mit Post rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Nachzahlung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung zu, da die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung nicht verspätet der Mieterin mitgeteilt worden sei.

Fristgemäßer Einwurf einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung in Briefkasten durch Vermieter an Silvestertag bis 18 Uhr

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bei einem Einwurf der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung in den privaten Briefkasten des Mieters auch am Silvestertag jedenfalls bis 18 Uhr erfüllt. Mit einer Zustellung von Post müsse auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden. Eine Differenzierung hinsichtlich der generellen Zustel­lungs­zeiten für den 31.12. erfolge jedenfalls durch die Deutsche Post nicht.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24968

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI