03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17875

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Urteil16.06.2005Amtsgericht Hamburg-St. Georg921 C 37/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2006, 162Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 162
  • NZM 2006, 15Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 15
  • WuM 2005, 775Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 775
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil16.06.2005

Einwurf der Betriebs­kosten­abrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrendRechtzeitiger Zugang der Abrechnung liegt vor

Wird eine Betriebs­kosten­abrechnung am 31.12. (Silvester) zwischen 12 und 13 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen, so liegt ein im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB rechtzeitiger und damit fristwahrender Zugang vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestritten die Mieter einer Wohnung den fristwahrenden Zugang der Betriebskostenabrechnung. Die Vermieterin sah dies jedoch anders. Sie führte an, dass die Abrechnung zwischen 12 und 13 Uhr am 12. Dezember 2003 in den Briefkasten der Mieter eingeworfen wurde und damit rechtzeitig. Sie erhob daher Klage auf Zahlung der Nebenkosten.

Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten bestand

Das Amtsgericht Hamburg- St. Georg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB zugestanden.

Fristwahrender Zugang der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung lag vor

Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Amtsgericht weiter, dass die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung am 31.12. (Silvester) in der Zeit zwischen 12 und 13 Uhr in den Briefkasten der Mieter eingeworfen wurde. Damit habe ein im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB rechtzeitiger und somit fristwahrender Zugang vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (zt/WuM 2005, 775/rb)

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