23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2048

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Urteil21.04.2005Amtsgericht Köln210 C 31/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2005, 2930Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2930
  • NZM 2005, 740Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 740
  • ZMR 2005, 543Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 543
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil21.04.2005

Silvester-Fax mit Nebenkosten­abrechnung ist laut AG Köln nicht fristwahrendMieter muss Nachforderungen nicht bezahlen

Mieter müssen Nachforderungen aus Betriebskosten­abrechnungen nur bezahlen, wenn sie diese pünktlich erhalten, also gemäß § 556 Abs. 3 BGB spätestens nach 12 Monaten. Eine Betriebskosten­abrechnung für das Vorjahr, die der Vermieter am 31.12. nach 19 Uhr faxt, kann schon zu spät sein, wie das Amtsgericht Köln entschied.

Im Fall faxte der Vermieter dem Anwalt des Mieters die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für die Jahre 2003 und 2004 am 31.12.2004 um 19.11 Uhr. Zu spät, wie das Gericht meinte.

Der Vermieter ist verpflichtet gemäß § 556 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für den Wohnungsmieter diesem bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrech­nungs­zeitraums zukommen zu lassen.

Umstritten ist, ob für die Fristwahrung auf den Zugang oder auf die Absendung abzustellen ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln sei auf den tatsächlichen Zugang abzustellen. Der Adressat müsse auch die Möglichkeit haben, das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Am Silvestertag um 19.11 Uhr sei damit nicht zu rechnen. Die Frist sei daher nicht gewahrt worden. Der Mieter müsse daher die Nachforderungen der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung 2003 nicht bezahlen, sondern nur die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung 2004.

Quelle: ra-online

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