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26.02.2026 
Sie sehen einen Vater mit seinem Kind.

Dokument-Nr. 35792

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Amtsgericht Frankenthal Beschluss20.01.2026

Zur melde­recht­lichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem SorgerechtAnmeldung stellt nur einen verwal­tungs­recht­lichen Reflex bereits getroffener sorge­recht­licher Entscheidungen dar

Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal (Pfalz) hat über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine famili­en­ge­richtliche Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden.

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebens­mit­telpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entschei­dungs­be­fugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe.

Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt

Das Amtsgericht Frankenthal hat den Antrag auf Verfah­rens­kos­tenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechts­ver­folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien. Dies folge zwar - entgegen einer Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts - mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unter­halts­vor­schuss­gesetz oder den Betreu­ungs­un­terhalt.

Vater hat die Befugnis zur Anmeldung des Kindes aufgrund seiner originären sorge­recht­lichen Stellung

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebens­mit­telpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorge­recht­lichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundes­mel­de­ge­setzes (BMG) sogar dazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich. Perso­nen­sor­ge­rechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Anmeldung stellt beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwal­tungs­recht­lichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangs­recht­licher Entscheidungen dar

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemein­schaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im sogenannten Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwal­tungs­recht­lichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangs­recht­licher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorge­be­rech­tigten abstellen, sei dies für die Frage der melde­recht­lichen Relevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

der Leitsatz

Die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebens­mit­telpunkt hat (Residenzmodell), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG dar und bedarf keiner gerichtlichen Zuweisung der Entschei­dungs­be­fugnis gemäß § 1628 BGB.

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