21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26566

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Urteil11.05.2017Amtsgericht Frankenthal3a C 19/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 177Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 177
  • NJW-RR 2017, 1440Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1440
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Amtsgericht Frankenthal Urteil11.05.2017

Sperrfläche hinter Verkehrsinsel begründet kein ÜberholverbotSorgfaltswidrig wendender Fahrzeugführer haftet für Kollision mit Überholenden

Eine Sperrfläche hinter einer Verkehrsinsel begründet kein Überholverbot. Kommt es daher im Zusammenhang mit einem sorgfalts­widrigen Wendemanöver eines Fahrzeugführers zu einer Kollision mit dem Überholenden, haftet der Wendende allein für den Unfall. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es anlässlich eines Wendemanövers einer Pkw-Fahrerin zu einem Zusammenstoß mit einem zur gleichen Zeit überholenden Pkw. Der Wendevorgang wurde in Höhe einer Verkehrsinsel eingeleitet. Unmittelbar hinter der Verkehrsinsel befand sich eine Sperrfläche, auf der es zur Kollision kam. Der genaue Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erhob die Fahrerin des überholenden Fahrzeugs Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Frankenthal entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Komme es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfalts­pflichten des Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO hafte diese im Falle einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Überholers zurücktrete.

Kein Überholverbot aufgrund Sperrfläche

Es habe nach Ansicht des Amtsgerichts kein Überholverbot bestanden. Die an die Verkehrsinsel anschließende Sperrfläche selbst diene jedenfalls in erster Linie dem Schutz des entge­gen­kom­menden Verkehrs, nicht hingegen des gleich­ge­richteten Verkehrs und begründe kein Überholverbot, insbesondere nicht bei ausreichender Straßenbreite.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)

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